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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 125 UmwG, Anzuwendende Vorschriften

§ 125 neugefasst durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(1)1 Soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des 2. Buches auf die Spaltung mit folgenden Ausnahmen entsprechend anzuwenden:

  • 1.mit Ausnahme des § 62 Absatz 5,
  • 2.bei Aufspaltung mit Ausnahme der § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 jeweils in Verb. mit § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
  • 3.bei Abspaltung und Ausgliederung mit Ausnahme des § 18,
  • 4.bei Ausgliederung mit Ausnahme der §§ 29 bis § 34, des § 54 Absatz 1 Satz 1, des § 68 Absatz 1 Satz 1 und des § 71 und für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 und des § 15.
2 Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis § 12 findet bei Ausgliederung nicht statt. 3 Bei Abspaltung ist § 133 für die Verbindlichkeit nach § 29 anzuwenden.

(2) An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers treten ggf. die übernehmenden oder neuen Rechtsträger.


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