Category Image
Verordnungen

PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung



§ 5 PflAFinV, Mitteilungspflichten vor Festsetzung von Ausbildungsbudgets

(1) 1 Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen haben der zuständigen Stelle bis zum 15. 6. des Festsetzungsjahres jeweils folgende Angaben mitzuteilen:

  • 1. die erforderlichen Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets nach Anlage 2,
  • 2. die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhältnisse im Finanzierungszeitraum differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 PflBG umfasst, sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 PflBG und nach einer Qualifikation nach § 66e PflBG, oder, im Fall der Pflegeschulen, die voraussichtlichen Schülerzahlen im Finanzierungszeitraum differenziert nach beruflicher Pflegeausbildung (einschließlich der Angabe, inwieweit diese eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 PflBG umfasst) und nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 PflBG,
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359), geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2025).

  • 3. bei einer Finanzierung über Pauschalbudgets die Angaben, die im Falle von § 4 Absatz 2 Satz 1 zur Festsetzung der Pauschalen nach den vereinbarten Differenzierungskriterien maßgeblich sind,
  • 4. bei einer Finanzierung über Individualbudgets die Höhe des vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Individualbudgets.
2 Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zu begründen.

(2) Die Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 PflBG haben jeweils mit den Angaben nach Absatz 1 zugleich die Angaben zur Berechnung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 Absatz 2 PflBG mitzuteilen.

Absatz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

(3) 1 Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen teilen der zuständigen Stelle 2 Monate vor Zahlung der ersten Ausgleichszuweisung eine Aktualisierung der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit. 2 Danach teilt jeder Träger der praktischen Ausbildung und jede Pflegeschule der zuständigen Stelle eingetretene Änderungen hinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unverzüglich mit. 3 Die Pflegeschulen teilen bei der Mitteilung nach Satz 1 oder Satz 2 zusätzlich mit, ob wegen der Änderung der Schülerzahl eine Klasse neu eingerichtet wird oder wegfällt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.