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Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnung
Bei der wirtschaftlichen Verordnung von Blutzuckerteststreifen (BZT) gelten einige Verordnungseinschränkungen:
- Für Typ-2-Diabetiker, welche kein Insulin erhalten, gilt ein Verordnungsausschluss für BZT laut Anlage 3, Ziffer 52 der Arzneimittelrichtlinie (ausgenommen bei instabiler Stoffwechsellage grundsätzlich je Behandlungssituation bis zu 50 Teststreifen).
- Insulinpflichtige Diabetiker mit rtCGM-Gerät (kontinuierliche Glukosemessung) benötigen BZT nur für die Kalibrierung der Geräte (maximal 100 BZT pro Quartal).
- Für insulinpflichtige Diabetiker gelten grundsätzlich die Mengenempfehlungen der Arzneimittelvereinbarungen Ihrer KV.
Wirtschaftliche Verordnungen von BZT sollten ohne Herstellerangabe und möglichst quartalsweise auf einem Rezept erfolgen (siehe Verordnungshinweise der Arzneimittelvereinbarungen Ihrer KV).
- Kassenärztliche Vereinigung Saarland Verordnungsfähigkeit von Blutzucker-Teststreifen
Kontakt zur Beratungsapothekerin
Sollten Sie Fragen oder Beratungsbedarf haben, steht Ihnen unsere Beratungsapothekerin Frau Kerstin Kaiser unter der Telefonnummer 06241 4005 - 140 gerne zur Verfügung.