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Ziff. C.3.2.2. Geringfüg-RL, Verteilung der Beitragslast
(1)1 Für die Pflichtbeiträge, erfolgt keine hälftige Beitragslastverteilung. 2 Der Arbeitgeber hat nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c SGB VI vielmehr einen Betrag in Höhe von 15 % bzw. 5 % des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts als Beitrag zu tragen; den Restbeitrag, also derzeit 3,6 % bzw. 13,6 %, hat der geringfügig Beschäftigte aufzubringen (vgl. Beispiel 28 bis Beispiel 30). 3 Da andererseits aber mindestens ein Beitrag in Höhe von 32,55 EUR zu zahlen ist, bedeutet dies, dass der geringfügig Beschäftigte bei monatlichen Arbeitsentgelten unter 175 EUR den vom Arbeitgeber in Höhe von 15 % bzw. 5 % zu tragenden Beitragsanteil auf 32,55 EUR aufstocken muss. 4 Der Aufstockungsbetrag wird nach § 2 Absatz 1 Satz 5 BVV ermittelt, indem der gerundete Arbeitgeberbeitragsanteil vom Mindestbeitrag abgezogen wird (vgl. Beispiel 29 und Beispiel 30). 5 Im Übrigen ist der Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Arbeitsentgelt einzubehalten; reicht das Arbeitsentgelt hierfür nicht aus, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Restbetrag zu erstatten.
(2)1 Die Regelung des § 168 Absatz 1 Nummer 1b und 1c SGB VI gilt auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die in ihrer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. 2 Die Rentenversicherungsbeiträge werden in diesen Fällen nach § 172a SGB VI an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt (vgl. Beispiel 31 und Beispiel 33).
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