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Ein Apotheker arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4 200 EUR. Er ist als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit. Am 1. 9. nimmt er eine weitere Beschäftigung als Apotheker beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 530 EUR auf. Im Anschluss beantragt er die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI und wird zum 1. 9. von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Der Apotheker ist aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber A versicherungspflichtig in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist geringfügig entlohnt, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, und versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In Beschäftigung B besteht dem Grunde nach Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes. Es sind aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber A individuelle Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber B Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Im Übrigen sind Rentenversicherungsbeiträge wegen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI für die Beschäftigungen A und B zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu leisten.
Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101 Beitragsgruppenschlüssel: 1-0-1-1
Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109 Beitragsgruppenschlüssel: 6-0-0-0
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