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§ 11 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2394).
(1)
Ein Vorhaben wird nach § 12a Absatz 1 in Verb. mit Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 KHG gefördert, wenn
1.ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses dauerhaft geschlossen werden, insbesondere wenn ein Standort, eine unselbständige Betriebsstätte oder eine Fachrichtung eines Krankenhauses geschlossen wird,
2.akutstationäre Versorgungskapazitäten, insbesondere Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser, in wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise standortübergreifend konzentriert werden, insbesondere sofern
a)Versorgungseinrichtungen betroffen sind, die von einem nicht universitären Krankenhaus an eine Einrichtung eines Hochschulklinikums verlegt werden, und für die
aa)der Gemeinsame Bundesausschuss Mindestmengen festgelegt hat oder
bb)in den Krankenhausplänen der Länder Mindestfallzahlen vorgesehen sind,
b)es sich um Versorgungseinrichtungen zur Behandlung seltener Erkrankungen handelt, die von einem nicht universitären Krankenhaus an eine Einrichtung eines Hochschulklinikums verlegt werden, oder
c)die beteiligten Krankenhäuser eine dauerhafte Zusammenarbeit im Rahmen eines Krankenhausverbunds, etwa durch gemeinsame Abstimmung des Versorgungsangebots, vereinbart haben,
3.ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses, insbesondere ein Standort, eine unselbständige Betriebsstätte oder eine Fachrichtung, mindestens aber eine Abteilung eines Krankenhauses, umgewandelt werden in
a)eine bedarfsnotwendige andere Fachrichtung oder
b)eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Einrichtung der ambulanten, der sektorenübergreifenden oder der palliativen Versorgung, in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder in eine Einrichtung der stationären Rehabilitation; bei Umwandlung eines gesamten Krankenhauses in eine Einrichtung der sektorenübergreifenden Versorgung muss mindestens die Hälfte der stationären Versorgungskapazitäten des Krankenhauses von der Umwandlung betroffen sein,
4.die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Anlagen, Systeme oder Verfahren oder bauliche Maßnahmen erforderlich sind, um
a)die Informationstechnik der Krankenhäuser, die die Voraussetzungen des Anhangs 5 Teil 3 der BSI-KritisV erfüllen, an die Vorgaben von § 8a BSIG anzupassen oder
b)telemedizinische Netzwerkstrukturen insbesondere zwischen Krankenhäusern der Schwerpunkt- und Maximalversorgung einschließlich der Hochschulkliniken einerseits und Krankenhäusern der Grund- und Regelversorgung andererseits zu schaffen; im Rahmen der geförderten telemedizinischen Netzwerkstrukturen sind Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem SGB V zu nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen,
Buchstabe b geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
5.es die Bildung integrierter Notfallstrukturen insbesondere durch bauliche Maßnahmen zum Gegenstand hat oder
Nummer 5 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
6.Ausbildungskapazitäten in mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g KHG geschaffen oder erweitert werden.
(2)1 Als Beginn der Umsetzung eines zu fördernden Vorhabens gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags. 2 Im Fall von Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. 3 Einzelne Vorhaben, die selbständige Abschnitte eines vor dem 1. 1. 2019 begonnenen Vorhabens darstellen, können gefördert werden, wenn sie nach dem 1. 1. 2019 begonnen werden und die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(3) Nicht gefördert werden können Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, wenn ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Aufbau von Behandlungsplätzen oder der Neuaufnahme entsprechender Fachrichtungen an anderen Krankenhäusern besteht.
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