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KHSFV – Krankenhausstrukturfonds-Verordnung

Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung - KHSFV)
Sozialversicherungsrecht
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KHSFV – Krankenhausstrukturfonds-Verordnung



§ 14 KHSFV, Antragstellung

§ 14 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2394).

(1) Die Länder können bis zum 31. 12. 2025 Anträge an das Bundesversicherungsamt auf Auszahlung von Fördermitteln nach § 12a KHG aus dem Strukturfonds stellen.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208) und G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024). Satz 2 gestrichen durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).

(2) Dem Antrag sind die in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 genannten Unterlagen sowie darüber hinaus folgende Unterlagen beizufügen:

  • 1.die Erklärung zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KHG einzuhalten,
  • 2.bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 die Bestätigung, dass
    • a)die stillgelegte Versorgungsfunktion durch Krankenhäuser in erreichbarer Nähe sichergestellt ist,
    • b)der betroffene Krankenhausträger gegenüber dem antragstellenden Land aufgrund der Schließung nicht zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsfinanzierung verpflichtet ist,
  • 3.bei allen Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 die Bestätigung,
    • a)dass die Konzentration von akutstationären Versorgungskapazitäten wettbewerbsrechtlich zulässig ist,
    • b)der betroffene Krankenhausträger gegenüber dem antragstellenden Land aufgrund des Vorhabens nicht zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsfinanzierung verpflichtet ist,
  • 4.bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a zusätzlich die Bestätigung, dass für die betroffenen akutstationären Versorgungskapazitäten Mindestmengen oder Mindestfallzahlen bestehen,
  • 5.bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b zusätzlich die Bestätigung, dass es sich bei den betroffenen akutstationären Versorgungskapazitäten um Versorgungseinrichtungen zur Behandlung seltener Erkrankungen handelt,
  • 6.bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c zusätzlich die Bestätigung, dass die beteiligten Krankenhäuser eine dauerhafte Zusammenarbeit im Rahmen eines Krankenhausverbunds vereinbart haben,
  • 7.bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b die Erklärung, dass die mit der Umwandlung beabsichtigte Nachfolgenutzung in Übereinstimmung mit den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben steht,
  • 8.bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a die Bestätigung, dass die vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind, um die Informationstechnik des Krankenhauses an die Vorgaben von § 8a BSIG anzupassen,
  • 9.bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b die Bestätigung, dass die vorhandenen Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem SGB V genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen,
  • Nummer 9 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).

  • 10.die Berechnung des Barwerts nach § 12 Absatz 3 in Verb. mit § 2 Absatz 3 Satz 3 einschließlich einer Erläuterung der zugrunde gelegten versicherungsmathematischen Annahmen, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll,
  • 11.bei länderübergreifenden Vorhaben zusätzlich die Erklärung,
    • a)in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KHG tragen,
    • b)in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzahlen sind,
    • c)in welchem Umfang die beteiligten Länder den ihnen zustehenden Anteil nach § 12a Absatz 2 Satz 1 KHG in Anspruch nehmen und
    • d)in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden.

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