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Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 1. 1. 2023 [RS 2022/11]
Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 1. 1. 2023 [RS 2022/11]
Ziff. 4.3.3.2. RS 2022/11, Arbeitsentgelt unterschreitet die untere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs
(1) Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich, in denen im Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt die untere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs unterschreitet (z. B. bei schwankendem Arbeitsentgelt), kann die für die Beitragsberechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach der Berechnungsformel nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV (vgl. Ziff. 4.3.2.2.) berechnet werden.
(2) In den Monaten des Unterschreitens der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 520,01 EUR ist für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme BE das tatsächliche Arbeitsentgelt mit dem Faktor F zu multiplizieren (§ 2 Absatz 2 Satz 2 BVV):
BE = tatsächliches Arbeitsentgelt x F
(3) Der Arbeitgeber trägt den gesamten Beitrag (§ 2 Absatz 2 Satz 5 BVV) mit Ausnahme des vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragszuschlags bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung in Höhe von 0,35 % der — ebenfalls nach der vorstehenden Berechnungsformel ermittelten — beitragspflichtigen Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV (§ 2 Absatz 2 Satz 2 in Verb. mit Satz 6 BVV, vgl. Ziff. 7.). Der für jeden Versicherungszweig zu zahlende Gesamtbeitrag ergibt sich durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses.
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