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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 11

Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 1. 1. 2023 [RS 2022/11]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 11



Ziff. 4.3.4.1. RS 2022/11, Mehrfachbeschäftigung während des gesamten Kalendermonats

(1) Sofern die Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich für volle Kalendermonate besteht, ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme auf der Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts (für den vollen Kalendermonat = 30 Sozialversicherungstage), wie folgt zu berechnen:

  • -Beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV
BE =[F x G + ([2 000 / (2 000 - G)] - [G / (2 000 - G)] x F) x (GAE - G)] x AE
GAE
  • -Beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV
BE =[2 000 / (2 000 - G) x (GAE - G)] x AE
GAE
  • -Beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Übergangsfällen nach § 134 SGB IV (vgl. Ziff. 4.3.3.4.)
BE=[FÜ x 450 + ([1 300 / (1 300 - 450)] - [450 / (1 300 - 450)] x FÜ) x (GAE - G)] x AE
GAE

(2) Die Zwischenergebnisse der jeweiligen Berechnung sind nach der Intention des Gesetzgebers nicht zu runden. Das Ergebnis der jeweiligen Berechnung ist auf 2 Dezimalstellen zu runden, wobei die 2. Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der 3. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 20 Absatz 2a Satz 7 SGB IV in Verb. mit § 123 SGB VI; vgl. Ziff. 7.).

(3) Die unter Ziff. 4.3.3.2. und Ziff. 4.3.3.3. dargestellten besonderen Regelungen für Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten außerhalb des Übergangsbereichs — insbesondere die Beitragsberechnung unter ausschließlicher Anwendung des Faktors F — gelten insoweit nicht, als lediglich die einzelnen Arbeitsentgelte (nicht aber das Gesamtarbeitsentgelt) außerhalb des Übergangsbereichs liegen.


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