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Sonderregelungen für den Heilmittelbereich aufgrund der Hochwasserlage in Bayern und Baden-Württemberg

Regelungen für den Heilmittelbereich aufgrund der aktuellen Hochwassersituation in Bayern und Baden-Württemberg.

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Das Bild zeigt eine überflutetet Straße. Zwei Verkehrsschilder, Durchfahrtverboten sowie Fußgängerweg, sind komplett von Wasser umschlossen.
©iStock.com/RainerPuster

Empfehlungen für betroffene Heilmittelpraxen

In Bayern und Baden-Württemberg bekommen vom Hochwasser betroffene Heilmittelpraxen die Möglichkeit, die Behandlungen an anderen Orten zu erbringen. Das haben der GKV-Spitzenverband und die Krankenkassenverbände auf Bundesebene abgestimmt. So können beispielsweise Heilmittel, für die kein Hausbesuch verordnet war, bei den Versicherten zu Hause oder an einem anderen Ort erbracht werden. Ein Anspruch auf die Hausbesuchsvergütung entsteht hierdurch jedoch nicht. Entsprechende Verordnungen sind mit dem Kürzel „HW“ zu markieren. Die Möglichkeit von Videotherapie gilt nach wie vor weiter.

Des Weiteren gibt es keine Überprüfung zur Einhaltung vertraglicher Anforderungen zu Mindestöffnungszeiten, räumlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen, zur Meldung von Mitarbeitenden und Maßnahmen der Qualitätssicherung.

Hinweise zur Abrechnung von hochwasserbedingt beschädigten Verordnungen

Die Krankenkassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband geben Hinweise zur Abrechnung von hochwasserbedingt beschädigten oder verloren gegangenen Verordnungen für vor Hochwasserbeginn erbrachte Behandlungen.

Als Grundsatz gilt, dass die Abrechnung – soweit möglich – mit den (noch) vorhandenen Originalunterlagen erfolgen soll. Sofern dies nicht möglich ist, können die Heilmittelpraxen je nach Betroffenheit von folgenden Ausnahmen Gebrauch gemachen:

Fallgestaltung 1:

Soweit keine Originalverordnungen (ggf. auch beschädigt oder verschmutzt) vorliegen, können die Heilmittelpraxen ärztlich ausgestellte „Ersatzverordnungen“ zur Abrechnung einreichen. Erneute Bestätigungsunterschriften der Versicherten und andere Angaben auf der Rückseite für vor dem Hochwasser erbrachte Leistungen sind nicht erforderlich.

Fallgestaltung 2:

Soweit dem Heilmittelerbringer „Verordnungskopien“ (in Papier oder als Datei) vorliegen, können betroffene Praxen diese zur Abrechnung einreichen. Auch hier sind keine Bestätigungsunterschriften und andere Angaben auf der Rückseite erforderlich.

Fallgestaltung 2:

Sofern die Verordnungen durch den Heilmittelerbringer bereits in einen Abrechnungsdatensatz überführt wurden, können betroffene Praxen diese auch ohne Papierverordnung zur Abrechnung einreichen.

Betroffene Heilmittelpraxen können Abrechnungen in den Fallgestaltungen 1. bis 3. unmittelbar bei den einzelnen Krankenkassen bzw. den von ihnen beauftragten Abrechnungsdienstleistern einreichen. Sofern eine bereits begonnene Behandlung nicht fortgesetzt werden kann, können Verordnungen auch vorzeitig beendet und zur Abrechnung eingereicht werden.

Alle „Ersatzverordnungen“ oder „Verordnungskopien“ sind mit dem Kürzel „HW“ für Hochwasser zu kennzeichnen. In den Abrechnungsdatensätzen nach § 302 SGB V ist das Kürzel „HW“ auch im Segment „TXT“ einzutragen.

Sofern die Abrechnung nicht maschinell nach § 302 SGB V erfolgen kann, können betroffene Praxen die Abrechnung auch ausschließlich in Papierform mit einem Begleitschreiben, aus dem die Hochwasserbetroffenheit hervorgeht, bei den Krankenkassen bzw. den von ihnen beauftragten Abrechnungsdienstleistern einreichen. Eine Rechnungskürzung gemäß § 303 Absatz 3 SGB V erfolgt hierbei nicht. Die Ausnahmeregelungen gelten nur für Verordnungen, die vor Beginn der Hochwasserkatastrophe (Stichtag 15. Mai 2024) ausgestellt wurden. Dies gilt nicht für Ersatzverordnungen.

Fallgestaltung 4:

Für betroffene Praxen, bei denen keine „Ersatzverordnungen“ oder „Verordnungskopien“ vorliegen und auch kein Abrechnungsdatensatz vorhanden ist und die zwischenzeitlich dem GKV-Spitzenverband gemeldet wurden, prüfen die Krankenkassen eine Härtefallregelung im Einzelfall.

 

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