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Rechtliche Grundlagen

Datenträgeraustausch für Pflegedienste in Bayern

Leistungserbringer haben gemäß § 302 SGB V sowie § 105 SGB XI die Abrechnungen gegenüber Krankenkassen/Pflegekassen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder mittels elektronischer Datenübermittlung einzureichen. Werden für den Bereich der häuslichen Krankenpflege (SGB V) die Leistungen nicht auf elektronischem Weg oder maschinell verwertbar abgerechnet, wird aufgrund des Mehraufwandes der manuellen Nacherfassung von den Krankenkassen eine Rechnungskürzung bis zu einer Höhe von 5 v. H. vorgenommen (§ 303 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V).

Münzgeld und Euro-Scheine mit einem Taschenrechner (Symbolbild)
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