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Verträge zur Orthopädieschuhtechnik

Für die qualitativ hochwertige Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln haben die AOKs Verträge nach § 127 SGB V geschlossen. Interessierte und geeignete Leistungserbringer können den Verträgen zu gleichen Rahmenbedingungen beitreten.

Fuß wird mit einer Schuheinlage abgeglichen
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