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Anerkannte Beratungsangebote nach § 37 Abs. 7 SGB XI

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Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratungsbesuche  nach § 37 Abs. 3 und 4 SGB XI anzuerkennen.
Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen in den nachfolgenden Unterlagen.

Dokumente der AOK Sachsen-Anhalt