Verordnungen und Anträge im Rahmen des Entlassmanagements
Die Anschlussrehabilitation kann ambulant, mobil oder stationär erfolgen. Sie wird in der Regel vom verantwortlichen Arzt im Krankenhaus veranlasst und vom Kostenträger genehmigt.
Die Krankenkasse kann eine Anschlussrehabilitation nur dann erbringen, wenn nach den für andere Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können. Sind die rechtlichen Voraussetzungen der Rentenversicherung erfüllt, dann ist der Rentenversicherungsträger für die Rehabilitationsmaßnahme zuständig.
Eine stationäre Anschlussrehabilitation dauert normalerweise bis zu drei Wochen, die ambulante oder mobile Form bis zu 20 Behandlungstage. Eine Verlängerung ist möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.
Bundeseinheitliche Antragsformulare für Anschlussrehabilitation
Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Kassen auf Bundesebene haben ein kassenartenübergreifendes, einheitliches Antragsformular zur Einleitung einer Anschlussrehabilitation entwickelt.
Seit dem 1. März 2024 gelten die überarbeiteten bundeseinheitlichen Antragsformulare für die Anschlussrehabilitation. Bei fehlender technischer Voraussetzung können die bisherigen Antragsformulare (Version 1.0) darüber hinaus bis zum 30. September 2024 verwendet werden.
- Antrag auf Anschlussrehabilitation (gültig ab 1. März 2024) Format: PDF | 4 MB | Stand: 01.03.2024
- Ärztlicher Befundbericht - Anlage zum Antrag auf Anschlussrehabilitation (gültig ab 1. März 2024) Format: PDF | 4 MB | Stand: 01.03.2024
- Erläuterungen zum Vordrucksatz „AR-Antrag“ Format: PDF | 1 MB | Stand: 01.03.2024
Weiterführende Informationen
- Deutsche Krankenhaus Gesellschaft Erläuterungen zum Vordrucksatz "AR-Antrag", Stand Oktober 2019
- SINGER – Scores of Independence for Neurologic and Geriatric Rehabilitation SINGER-Patientenprofil mit Erläuterungen
- Reha & Vorsorge Zuzahlungen bei Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
- Leistungsspektrum der Rehabilitation Anschlussrehabilitation