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Anschlussrehabilitation

Die Anschlussrehabilitation ist eine Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder spätestens zwei Wochen danach. In begründeten Einzelfällen kann sie auch bis zu sechs Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus eingeleitet werden.

Verordnungen und Anträge im Rahmen des Entlassmanagements

Die Anschlussrehabilitation kann ambulant, mobil oder stationär erfolgen. Sie wird in der Regel vom verantwortlichen Arzt im Krankenhaus veranlasst und vom Kostenträger genehmigt.

Die Krankenkasse kann eine Anschlussrehabilitation nur dann erbringen, wenn nach den für andere Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können. Sind die rechtlichen Voraussetzungen der Rentenversicherung erfüllt, dann ist der Rentenversicherungsträger für die Rehabilitationsmaßnahme zuständig.

Eine stationäre Anschlussrehabilitation dauert normalerweise bis zu drei Wochen, die ambulante oder mobile Form bis zu 20 Behandlungstage. Eine Verlängerung ist möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.

Bundeseinheitliche Antragsformulare für Anschlussrehabilitation

Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Kassen auf Bundesebene haben ein kassenartenübergreifendes, einheitliches Antragsformular zur Einleitung einer Anschlussrehabilitation entwickelt. 

Seit dem 1. März 2024 gelten die überarbeiteten bundeseinheitlichen Antragsformulare für die Anschlussrehabilitation. Bei fehlender technischer Voraussetzung können die bisherigen Antragsformulare (Version 1.0) darüber hinaus bis zum 30. September 2024 verwendet werden.

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