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Federführerschaften AKI § 132l Abs. 5 SGB V

Federführungen Vertragsverhandlungen

Die Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbringern über die Vergütung und Abrechnung der außerklinischen Intensivpflege (AKI). Diese Verträgen nach § 132l Abs. 5 SGB V werden regional verhandelt. Dabei bestimmen die Krankenkassen jeweilige Federführer in den Bundesländern für die Verhandlung für ambulante und stationäre Einrichtungen.

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