Definition
Ist vom Rahmenvertrag die Rede, handelt es sich in der Regel um den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V.
Der Rahmenvertrag wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossen und gilt bundesweit. Der Vertrag regelt die genauen Modalitäten der Arzneimittelabgabe in öffentlichen Apotheken. Dazu zählt zum Beispiel die Auswahl preisgünstiger Arzneimittel oder auch wirtschaftlicher Einzelmengen.
Im Rahmenvertrag sind darüber hinaus Angaben zu Vertragsmaßnahmen bei Verstößen gegen gesetzliche Regelungen enthalten.
Auf Landesebene können die Krankenkassen oder ihre Verbände mit der maßgeblichen Organisation der Apotheker ergänzende Verträge zum Rahmenvertrag schließen (§ 129 Absatz 5 SGB V).
Der Rahmenvertrag für Apotheken
Der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V in der jeweils aktuellen Fassung ist auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes im Bereich Krankenversicherung unter Arzneimittel, Rahmenverträge (für Apotheken) zu finden und kann als PDF heruntergeladen werden.
Apothekenabschlag: 1,77 Euro Rabatt für Kassen
Für jedes in der Apotheke abgegebene Arzneimittel werden die Apotheken vergütet. Die Abgabe wird in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgelegt. Für Fertigarzneimittel gilt, dass „zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von drei Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer zu erheben“ sind. Der Zuschlag ist unabhängig vom Grundpreis des Arzneimittels. Diese Regelung gilt bundesweit für alle verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel.
Bei gesetzlich Krankenversicherten haben die Apotheken den Kassen jedoch einen Abschlag, den sogenannten Apothekenabschlag, zu gewähren.
Dieser gesetzlich festgeschrieben Rabatt beträgt regelhaft 1,77 Euro für Fertigarzneimittel und Zubereitungen. Vom 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2025 gilt aber ein Abschlag von 2 Euro. Für sonstige Arzneimittel beträgt der Rabatt fünf Prozent des Abgabepreises. Der Rabatt setzt voraus, dass die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Rechnung von der Krankenkasse beglichen wird.
Mit dem Apothekenabschlag will der Gesetzgeber die Bedeutung der gesetzlichen Krankenversicherung als Großkunde unterstreichen.
Weitere Informationen
- AOK-Bundesverband Apothekenabschlag (Rabatt)
- AOK-Bundesverband Arzneimittelpreisverordnung
- GKV-Spitzenverband Rahmenverträge zur Arzneimittelversorgung
Übersicht über aktuelle AOK-Arzneimittelrabattverträge
Krankenkassen können mit den Herstellern von Arzneimitteln Arzneimittelrabattverträge abschließen. Medikamente, deren Preise über dem Festbetrag liegen, die aber Teil eines Rabattvertrags sind, sind für Versicherte ohne Mehrkosten verfügbar. Dies ist jedoch losgelöst von einer möglichen Zuzahlungsverpflichtung. Die Rabatte mit pharmazeutischen Unternehmen sind im Sozialgesetzbuch § 130a SGB V geregelt.
Weiterführende Informationen
- Verträge und Vereinbarungen Übersicht der rabattierten Blutzuckerststreifen
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Arzneimittelversorgungsvertrag Bayern (AV-Bay)
In Bayern ergänzt der Arzneimittelversorgungsvertrag Bayern (AV-Bay) den Rahmenvertrag für Apotheken.
Der AV-Bay ist eine Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129, Abs. 2, SGB V – und zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung nach § 300 SGB V vom 01.11.2023.
Hinweis: Die Anlage 4 wird in ihrer jeweils gültigen Fassung unter „Preisregelungen für Blutzuckerteststreifen“ gesondert veröffentlicht.
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Arzneimittelversorgungsvertrag Bayern (AV-Bay)
Format: PDF | 478 KB | Stand: 01.11.2023 -
Beitrittserklärung
Format: PDF | 15 KB -
Anlage 6: Schaubild
Format: PDF | 410 KB | Stand: 01.11.2023 -
Protokollnotiz Blutzuckerteststreifen
Format: PDF | 385 KB | Stand: 01.03.2024 -
Preisregelungen für Blutzuckerteststreifen
Format: PDF | 428 KB | Stand: 01.04.2022 -
Preisregelungen für Blutzuckerteststreifen
Format: PDF | 427 KB | Stand: 01.08.2023
Versorgung mit Produkten zur enteralen Ernährung
Gegenstand des Vertrages ist die qualitätsgesicherte, wirtschaftliche und bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten der AOK Bayern sowie aller durch die AOK Bayern betreuten Anspruchsberechtigten mit Produkten zur enteralen Ernährung sowie alle zusätzlich zur Bereitstellung der enteralen Ernährungsprodukte zu erbringenden notwendigen Leistungen.