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Rahmenvertrag Apotheken: Abgabe von Arzneimitteln

Apothekerin sortiert Medikamente in Medikamentenfach ein
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Definition

Ist vom Rahmenvertrag die Rede, handelt es sich in der Regel um den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V.

Der Rahmenvertrag wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossen und gilt bundesweit. Der Vertrag regelt die genauen Modalitäten der Arzneimittelabgabe in öffentlichen Apotheken. Dazu zählt zum Beispiel die Auswahl preisgünstiger Arzneimittel oder auch wirtschaftlicher Einzelmengen. 

Im Rahmenvertrag sind darüber hinaus Angaben zu Vertragsmaßnahmen bei Verstößen gegen gesetzliche Regelungen enthalten.

Auf Landesebene können die Krankenkassen oder ihre Verbände mit der maßgeblichen Organisation der Apotheker ergänzende Verträge zum Rahmenvertrag schließen (§ 129 Absatz 5 SGB V). 

Der Rahmenvertrag für Apotheken

Der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V in der jeweils aktuellen Fassung ist auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes im Bereich Krankenversicherung unter Arzneimittel, Rahmenverträge (für Apotheken) zu finden und kann als PDF heruntergeladen werden.

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