Krankenhausplanung
Die Planung von Krankenhäusern liegt in der Verantwortung der Bundesländer, sie entscheiden damit über die stationären Kapazitäten der Region. Ziel der Planung ist eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und wirtschaftlich selbstständigen Krankenhäusern.
Auf der Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der landeseigenen Krankenhausgesetze stellen die Länder einen sogenannten Krankenhausplan auf. Der Krankenhausplan weist Standorte, Versorgungsaufträge und Entwicklungsbedarfe aus. Er muss eine abgestufte Krankenhausversorgung gewährleisten. Für die Aufstellung des Krankenhausplans ist der Landesausschuss für Krankenhausplanung zuständig, in dem auch die Krankenhausgesellschaft des Landes und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen mitwirken.
Krankenhausplanung in Bayern
Weiterführende Informationen
- Bayerische Staatskanzlei Bayerisches Krankenhausgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.03.2007
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention Krankenhausplan des Freistaates Bayern, Stand: 1. Januar 2024 (49. Fortschreibung)
Regionale Rahmenbedingungen der Krankenhausbehandlung
Darüber hinaus schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land. Die Verträge regeln insbesondere
- die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung
- die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung
- Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen
- die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus
- den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege
- das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1
Verträge
- Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 2: Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung Format: PDF | 61 KB | Stand: 24.09.1991
- Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 5: Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation Format: PDF | 74 KB | Stand: 29.09.1994
- Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 5: Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Pflege Format: PDF | 502 KB
- Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 5: Nahtloser Übergang von der Rehabilitation zur geriatrischen Rehabilitation Format: PDF | 374 KB
- Vertrag nach § 112 Abs. in Verbindung mit § 137: Qualitätssicherung in der stationären Versorgung Format: PDF | 78 KB | Stand: 25.07.1995
- Ergänzungsvereinbarung zur Sicherung der Qualität der Krankenhausleistungen bei Fallpauschalen und Sonderentgelten Format: PDF | 68 KB
Weitere Vereinbarungen
- Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus Format: PDF | 212 KB
- Vertrag gemäß § 115 Abs. 1 SGB V zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 SGB V: Gegenseitige Unterrichtung und Überlassung von Krankenunterlagen Format: PDF | 236 KB
- Empfehlungsvereinbarung zur stationären kassenärztlichen Versorgung Format: PDF | 349 KB
- Vereinbarung über die Durchführung des Modellvorhabens zur Prüfung der Notwendigkeit der Krankenhausaufnahme Format: PDF | 141 KB
- Vereinbarung für eine Übergangsregelung zu § 301 Format: PDF | 104 KB
- Rahmenempfehlung zum Erheben der Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) Format: PDF | 249 KB | Stand: 22.11.2019
- Empfehlungsvereinbarung Sprechstundenbedarfspauschale (ambulante Notfallversorgung durch Krankenhäuser) Format: PDF | 223 KB
- Vereinbarung nach § 115a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V über die Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen bei Erwachsenen Format: PDF | 241 KB | Stand: 01.10.2012