Fachportal für Leistungserbringer

Rahmenempfehlungen und Ergänzungsvereinbarung zu Corona-Sonderregelungen

Die Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation zu Corona-Sonderregelungen und die Ergänzungsvereinbarung beinhalten, dass Zuschläge für coronabedingte Mehraufwendungen und pandemiebedingte Minderbelegung beantragen können.

Rahmenempfehlungen und Ergänzungsvereinbarung Corona-Sonderregelungen

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie ambulante – einschließlich der mobilen – Rehabilitationseinrichtungen sollen Zuschläge für coronabedingte Mehraufwendungen (sogenannte Hygienezuschläge) und pandemiebedingte Minderbelegung erhalten. Das sehen die „Rahmenempfehlungen als auch die Ergänzungsvereinbarung Vorsorge und Rehabilitation zu Corona-Sonderregelungen“ vom 15. Juli 2021 sowie die Ergänzungsvereinbarungen vom 21. Februar 2022 und vom 9. Mai 2022 vor. Darauf haben sich der GKV-Spitzenverband mit den maßgeblichen Leistungserbringerverbänden auf Bundesebene geeinigt.

Hintergrund
Mit dem Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) vom 22. Dezember 2020 haben die Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarungen im Bereich der stationären und ambulanten medizinischen Vorsorge und Rehabilitation gemäß §§ 111 Abs. 5 und 111c Abs. 3 SGB V an die durch die COVID-19-Pandemie bedingte besondere Situation der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. Die Regelung wurde durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) mit Zustimmung des Bundesrates bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Aufgrund des Änderungsantrag 21 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) hatte gemäß §§ 111 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz, 111a Abs. 1 und 111c Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz SGB der GKV-Spitzenverband mit den maßgeblichen Leistungserbringerverbänden auf Bundesebene bis zum 15. Juli 2021 eine „Rahmenempfehlung Vorsorge und Rehabilitation zu Corona-Sonderregelungen“ zu vereinbaren, die bundesweit einheitliche Grundsätze für Vereinbarungen nach § 111 Abs. 5 SGB V und 111c Abs. 3 SGB V beinhaltet und die für die Anpassung der Vergütungsvereinbarungen an die durch die COVID-19-Pandemie bedingte besondere Situation der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu Grunde zu legen ist.

Die "Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation zu Corona-Sonderregelungen vom 14. Juli 2021" sowie die Ergänzungsvereinbarung vom 21. Februar 2022, mussten gepasst werden, da die Regelung zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen bis zum 30. Juni 2022 verlängert worden. Vor diesem Hintergrund haben der GKV-Spitzenverband und die Leistungserbringerverbände sich darauf verständigt eine zweite Ergänzungsvereinbarung zu schließen.

Hygienezuschläge

Pauschal werden die sogenannten "Hygienezuschläge" für höhere Personal- und Sachkosten und zusätzlicher Hygiene- und Organisationsvorgaben in Höhe von acht Euro pro Tag und Patient beziehungsweise Begleitperson (stationäre Reha) beziehungsweise sechs Euro pro Behandlungstag und Patient (ambulante Rehabilitation) gezahlt.

Beantragung des Minderbelegungszuschlages

Die Anlagen 1 bis 4 der Rahmenempfehlung wurden zusätzlich in Excel-Tabellen umgewandelt. Für die Beantragung des Minderbelegungszuschlages sind folgende Excel-Tabellen auszufüllen und dem federführenden Landesverband der Krankenkassen zur Prüfung zu übersenden.

Stationäre Einrichtungen

Beantragung des Minderbelegungszuschlages

Ambulante Einrichtungen

Beantragung des Minderbelegungszuschlages