Bundesweit gültiger Vertrag
Der Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Ergotherapie gilt bundesweite. Die Vereinbarung haben der GKV-Spitzenverband und die zwei maßgeblichen Verbände der Ergotherapie geschlossen. Er ersetzt alle bisherigen Verträge zwischen den Krankenkassen beziehungsweise den Verbänden der Krankenkassen und den jeweiligen Heilmittelverbänden auf Landesebene.
Blankoverordnung
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten können mit der Blankoverordnung bei drei Diagnosegruppen künftig eigenverantwortlich über die Auswahl der Heilmittel, die Therapiefrequenz, die Dauer der einzelnen Behandlungstermine sowie die Gesamtdauer der Therapie entscheiden.
- Mehr Infos zur Blankoverordnung sowie zum AOK-FlyerBlankoverordnung in der Ergotherapie
Inhalt des Ergotherapie-Vertrags
Die Grundlagen des neuen Vertrages sowie die Vertragspartnerstruktur sind gesetzlich festgelegt (§ 125 SGB V). Darüber hinaus sind insbesondere die Heilmittel-Richtlinien, das Verordnungsmuster (Muster 13) sowie die Berufsausbildungsgesetze zu berücksichtigen.
Der Vertrag enthält zum Beispiel folgende Inhalte:
- Leistungsbeschreibung inklusive der Regelleistungszeiten,
- Preise (Preisvereinbarungen in Anlage 2),
- erforderliche Angaben auf der Verordnung,
- Abrechnungsregelungen,
- Fortbildungsverpflichtungen,
- Zulassungsvoraussetzungen für die Leistungserbringer,
- Anerkenntniserklärung
Bundeseinheitlicher Vertrag über die Versorgung mit Ergotherapie
- Vertrag über die Versorgung mit Leistungen der Ergotherapie (Lesefassung) Format: PDF | 322 KB | Stand: 26.09.2022
- Anlage 1 – Leistungsbeschreibung Format: PDF | 254 KB
- Anlage 2 – Vergütungsvereinbarung - ab 1. Juni 2024 Format: PDF | 114 KB | Stand: 01.06.2024
- Anlage 2 – Vergütungsvereinbarung Format: PDF | 428 KB | Stand: 01.04.2023
- Anlage 3 – Notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung und einheitliche Regelungen zur Abrechnung Format: PDF | 707 KB
- Anlage 4 – Fortbildung Format: PDF | 94 KB
- Anlage 5 – Zulassungsvoraussetzungen Format: PDF | 92 KB
- Anlage 6 – Anerkenntniserklärung Format: PDF | 51 KB
- Anlage 7 – Technische Voraussetzungen für die Erbringung telemedizinischer Leistungen Format: PDF | 180 KB | Stand: 26.09.2022
Ergotherapie wieder per Video möglich
In der Ergotherapie kann seit 1. Oktober 2022 wieder per Video behandelt werden. Die Einzelheiten zur „Videotherapie““ regeln die Heilmittel-Richtlinie sowie der bundesweite Vertrag über die Versorgung mit Leistungen in der Ergotherapie.
Eine Voraussetzung für die telemedizinische Leistungen in der Ergotherapie ist, dass die Versicherten der Videobehandlung zustimmen. Alle Grundsätze und Voraussetzung für die Videotherapie stehen übersichtlich in einem von der AOK entwickelten Handout.
- AOK Gesundheitspartner-Portal Videotherapie in der Ergotherapie
Fragen-Antwort-Katalog Ergotherapie
Der Fragen-Antwort-Katalog des GKV-Spitzenverbands antwortet auf häufig gestellte Fragen zum Ergotherapie-Vertrag und zur Verordnung von Ergotherapie.