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Vertrag Ergotherapie

Der bundesweit gültige Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V regelt die Einzelheiten der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen mit Leistungen der Ergotherapie.

Bundesweit gültiger Vertrag

Der Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Ergotherapie gilt bundesweite. Die Vereinbarung haben der GKV-Spitzenverband und die zwei maßgeblichen Verbände der Ergotherapie geschlossen. Er ersetzt alle bisherigen Verträge zwischen den Krankenkassen beziehungsweise den Verbänden der Krankenkassen und den jeweiligen Heilmittelverbänden auf Landesebene.

Blankoverordnung

Inhalt des Ergotherapie-Vertrags

Die Grundlagen des neuen Vertrages sowie die Vertragspartnerstruktur sind gesetzlich festgelegt (§ 125 SGB V). Darüber hinaus sind insbesondere die Heilmittel-Richtlinien, das Verordnungsmuster (Muster 13) sowie die Berufsausbildungsgesetze zu berücksichtigen.

Der Vertrag enthält zum Beispiel folgende Inhalte:

  • Leistungsbeschreibung inklusive der Regelleistungszeiten,
  • Preise (Preisvereinbarungen in Anlage 2),
  • erforderliche Angaben auf der Verordnung,
  • Abrechnungsregelungen,
  • Fortbildungsverpflichtungen,
  • Zulassungsvoraussetzungen für die Leistungserbringer,
  • Anerkenntniserklärung

Ergotherapie wieder per Video möglich

Fragen-Antwort-Katalog Ergotherapie

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