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Datenaustauschverfahren Pflege

Geltungsbereich

Das  Datenaustauschverfahren nach § 105 SGB XI bezieht sich auf

  • Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI
  • Beratungsbesuche gem. § 37 Abs. 3 SGB XI
  • Entlastungsleistungen gem. § 45 b SGB XI

Pflegesachleistungen, Beratungsbesuch und Entlastungsbetrag

Zuständigkeit richtet sich nach Vertragspartnersitzes

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