Geltungsbereich
Das Datenaustauschverfahren nach § 105 SGB XI bezieht sich auf
- Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI
- Beratungsbesuche gem. § 37 Abs. 3 SGB XI
- Entlastungsleistungen gem. § 45 b SGB XI
Pflegesachleistungen, Beratungsbesuch und Entlastungsbetrag
Das aktuelle Gebührenpositionsnummernverzeichnis erhalten Vertragspartner nach Abschluss der Vergütungsvereinbarungen von der AOK Baden-Württemberg.
Zuständigkeit richtet sich nach Vertragspartnersitzes
Seit Februar 2009 hat jeder Vertragspartner bei der Abrechnung nur noch einen Ansprechpartner und Rechnungsadressaten bei der AOK Baden-Württemberg. Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort des Vertragspartnersitzes. In der nach Postleitzahlen geordneten Übersicht finden die Leistungserbringer die für sie zuständigen Ansprechpartner und Rechnungsadressaten.
Ab dem 1. Juli 2018 ist bei der Abrechnung von Leistungen der Pflege das Institutionskennzeichen 186710503 zu verwenden. Stand 05.06.18