AKI: Rahmenempfehlungen nach §132l veröffentlicht
Nur zugelassene Leistungserbringer dürfen die außerklinische Intensivpflege (AKI) anbieten und abrechnen. Das regeln die Rahmenempfehlungen nach Paragraf 132l SGB V. Diese beschreiben unter anderem die personellen Anforderungen und den Personalbedarf für die Leistungserbringung sowie die strukturellen Anforderungen einschließlich baulicher Anforderungen an Wohneinheiten.
Der GKV-Spitzenverband hat die „Rahmenempfehlungen nach §132l Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege“ über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit AKI veröffentlicht. Diese sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten.