Inhalt des Vertrages
Die Grundlagen des neuen Vertrages sowie die Vertragspartnerstruktur sind gesetzlich festgelegt (§ 125 SGB V). Darüber hinaus sind insbesondere die Heilmittel-Richtlinien, das Verordnungsmuster (Muster 13) sowie die Berufsausbildungsgesetze zu berücksichtigen.
Der Vertrag enthält zum Beispiel folgende Inhalte:
- Leistungsbeschreibung inklusive der Regelleistungszeiten,
- Preise (Preisvereinbarungen in Anlage 2, Preise ab 01.12.2021 ab Seite 8),
- erforderliche Angaben auf der Verordnung,
- Abrechnungsregelungen,
- Zulassungsvoraussetzungen für die Leistungserbringer,
- Fortbildungsverpflichtungen,
- Anerkenntniserklärung
Bundeseinheitlicher Vertrag über die Versorgung mit physiotherapeutischen Leistungen
Die Ergänzung der Anlage 2 (Vergütungsvereinbarung) zum Vertrag nach § 125 SGB V (Physiotherapie) bezieht sich auf die Positionen 21901 (Geburtsvorbereitung in der Gruppe) und 21904 (Rückbildungsgymnastik in der Gruppe). Diese Leistungen können auch Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten durchführen und abgerechnen. Eine Verordnung ist nicht erforderlich, allerdings muss die Versichertenbestätigung (Anhang 1 zu Anlage 2) ausgefüllt werden.
Maßgeblich für die Leistungserbringung und die Vergütung ist hierbei der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V in der jeweils gültigen Fassung (Hebammenhilfevertrag). Die Ergänzung in der Anlage 2 (Vergütungsvereinbarung) für die Positionen 21901 und 21904 gilt für alle Leistungen, welche ab dem 01.08.2021 durchgeführt werden.
- Vertrag für Physiotherapie - Lesefassung nach der Ergänzungsvereinbarung Format: PDF | 192 KB | Stand: 04.04.2022
- Anlage 1 – Leistungsbeschreibung (Lesefassung, gültig ab 01.12.2024) Format: PDF | 479 KB | Stand: 01.12.2024
- Anlage 2 - Vergütungsvereinbarung (Lesefassung, gültig ab 01.12.2024) Format: PDF | 137 KB | Stand: 01.12.2024
- Ergänzungsvereinbarung zur Anlage 2 Format: PDF | 3 MB | Stand: 01.01.2023
- Anhang 1 zur Anlage 2: Muster für die Versichertenbestätigung Format: PDF | 83 KB
- Anlage - 3a Notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung „Ärzte“ (Lesefassung, gültig ab 01.12.2024) Format: PDF | 587 KB | Stand: 01.12.2024
- Anlage 3b - Notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung „Zahnärzte“ (Lesefassung) Format: PDF | 559 KB | Stand: 04.04.2022
- Anlage 4 – Fortbildung Format: PDF | 72 KB
- Anlage 5 – Zulassungsvoraussetzungen Format: PDF | 49 KB
- Anlage 6 – Anerkenntniserklärung Format: PDF | 31 KB
- Anlage 7 – Weiterbildung Format: PDF | 783 KB
- Anlage 8 – Technische Voraussetzungen für die Erbringung telemedizinischer Leistungen Format: PDF | 181 KB | Stand: 01.04.2022
Handout für Videotherapie in der Physiotherapie
Es besteht jetzt die dauerhafte Möglichkeit zur Videotherapie in der Physiotherapie. Diese Leistung wurde von den Corona-Sonderregelungen in die Regelversorgung überführt. Die AOK hat in einer Übersicht die westlichen Grundsätze und Voraussetzungen zur Videotherapie in der Physiotherapie aufgeführt. Das Handout ist webbasiert und steht zum kostenlosen Herunterladen auf der entsprechenden Seite bereit.
Telemedizinische Leistungen
Seit dem 1. April kann die Heilmittelleistungen in der Physiotherapie auch im Rahmen von Videotherapien erbracht werden. Das regeln die Heilmittel-Richtlinien und der bundesweite Vertrag nach § 125 SGB V über die Versorgung mit physiotherapeutischen Leistungen.
- Vertrag Physiotherapie Videotherapie
Abrechnungshinweise für Physiotherapeuten
Mit dem neuen Vertrag gelten ab 1. August auch neue Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) für Masseure (AC 21), Krankengymnasten (AC 22) und Krankenhäuser/Kurbetriebe mit vorgenannten Leistungserbringern (AC 27/28)
- Heilmittel Abrechnungshinweise für Physiotherapeuten