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Genehmigungsregelungen für die Hilfsmittelversorgung

Die Abgabe von Hilfsmitteln und zugehörigen Dienstleistungen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. In Verträgen können abweichende Regelungen getroffen werden.

Vertraglich geregelte Hilfsmittelversorgung

Bestehen für die Hilfsmittellieferung Verträge der AOK Sachsen-Anhalt, sind ausschließlich die Vertragspartner dieser Verträge zur Versorgung berechtigt.

Leistungserbringer, die diese Verträge nicht geschlossen haben oder diesen nicht wirksam beigetreten sind, sind nicht zur Abgabe der vertraglich vereinbarten Leistungen berechtigt, es sei denn, vor der Versorgung wurde eine Genehmigung durch die AOK Sachsen-Anhalt erteilt

Nicht vertraglich geregelte Hilfsmittelversorgung

Für vertraglich nicht geregelte Hilfsmittel erklärt die AOK Sachsen-Anhalt die Abgabe und die damit verbundenen Dienstleistungen bis auf Widerruf bis zu einem bestimmten Bruttobetrag genehmigungsfrei.

  • Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, bezieht sich diese Grenze auf den Gesamtwert der ärztlichen Verordnung.
  • Bei Hilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, ist der Wert des
 Kostenvoranschlages für das einzelne Hilfsmittel (inklusive Zurüstungen, Zubehör, etc.) ausschlaggebend.

Alle Anträge auf Genehmigung sind mittels elektronischen Kostenvoranschlags einzureichen.

Abrechnungen für genehmigungspflichtige Hilfsmittelversorgungen, die keinen Genehmigungsvermerk der AOK Sachsen-Anhalt enthalten, werden vollständig abgewiesen. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.

Anträge auf Genehmigung

Alle Anträge auf Genehmigung sind mittels elektronischen Kostenvoranschlags einzureichen.

Abrechnungen für genehmigungspflichtige Hilfsmittelversorgungen, die keinen Genehmigungsvermerk der AOK Sachsen-Anhalt enthalten, werden vollständig abgewiesen. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.

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