Wohnortnahe Beratungsstellen
Pflegestützpunkte werden eingerichtet, sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen im Pflegestützpunkt bei der Auswahl und Inanspruchnahme jedweder Form von Sozialleistung oder anderer Arten von Unterstützung kompetent und individuell beraten werden. Darüber hinaus sollen die Pflegeberater die einzelnen Hilfsangebote auf lokaler Ebene vermitteln und koordinieren. Pflegestützpunkte sollen damit sicherstellen, dass unterschiedliche Leistungen wie ärztliche Behandlung, Behandlungspflege, medizinische Rehabilitation, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall nahtlos ineinandergreifen können. Auf Wunsch erfolgt die Beratung per Hausbesuch oder auch telefonisch.
Neben den Pflegeberatern können im Pflegestützpunkt auch die Kommunen (Hilfe zur Pflege), verschiedene Leistungserbringer oder auch Selbsthilfegruppen vertreten sein. Mit dem gebündelten Wissen der verschiedenen Kooperationspartner erhalten Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen eine individuelle Beratung und Unterstützung.
Derzeit gibt es bundesweit knapp 500 Pflegestützpunkte.
Weiterführende Informationen
- Gesundheitspartner-Portal der AOK Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
Rahmenvereinbarung der Pflegestützpunkte in Bayern
Dokumente der AOK Bayern
- Rahmenvertrag Pflegestützpunkt Format: PDF | 263 KB | Stand: 03.02.2020
- Errichtungsantrag Format: PDF | 24 KB
- Stützpunktvertrag Format: PDF | 85 KB
- Betriebskonzept Format: PDF | 143 KB
- Datenschutzvereinbarung Format: PDF | 37 KB
- Ausführungen zu den Hausbesuchen Format: PDF | 106 KB
- Mindestinhalte des Berichtswesens Format: PDF | 10 KB
- Modalitäten der Abrechnung Format: PDF | 177 KB