Bestandsschutz für Regelungen auf Landesebene
Krankenhäuser können seit 2007durch Planungsbehörden auf Landesebene zur ambulanten Behandlung zugelassen werden (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, Paragraf 116 b SGB V - alt). Seither dürfen die Kliniken Patienten mit seltenen Erkrankungen und besonderen Krankheitsverläufen ambulant behandeln oder hochspezialisierte Leistungen erbringen. Im Rahmen des Behandlungsauftrages können sie auch Leistungen und Arzneimittel verordnen.
Die Regelung der ambulanten Behandlung im Krankenhaus in Paragraf 116b SGB V wurde 2012 durch die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ersetzt. Bestimmungen, die von einem Land nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorgaben zur Ambulanten Behandlung im Krankenhaus getroffen wurden, können jedoch weiterhin gelten.
Weiterführende Informationen
- Ambulante Behandlung im Krankenhaus Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung (Paragraf 116 b)
Richtlinie und Katalog
Der Katalog nach Paragraf 116b SGB (alt) listet sämtliche Leistungen und Erkrankungen, die im Rahmen der ambulanten Behandlung vorgesehen sind. Die Umsetzung wird in der entsprechenden Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und ihren Anlagen beschrieben.
Weiterführende Informationen
- Gemeinsamer Bundesausschuss Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V
Meldung der Leistungen durch die Krankenhäuser
Krankenhäuser müssen den Krankenkassen sämtliche Leistungen melden, die sie im Rahmen der ambulanten Behandlung nach Paragraf 116 b (alt) erbringen, und auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes benennen. Die im Meldeformular hinterlegten EBM- und Leistungsbereichskataloge werden fortlaufend an die Änderungen angepasst, die sich im EBM oder in den Richtlinien des G-BA ergeben.
Das entsprechende Formular muss für jede Erkrankung an die Krankenkassen versandt werden. Bei der AOK erfolgen die Meldungen an die jeweilige AOK des Landes.