Häusliche somatische Krankenpflege
Für ambulante Pflegeeinrichtungen besteht die Möglichkeit, Zulassungen nach § 132 a Abs. 4 SGB V (Häusliche Krankenpflege) und/oder § 72 SGB XI (Pflegeversicherung) zu beantragen.
Bei Antragstellung im Bereich SGB V ist nachzuweisen, dass der Krankenpflegedienst die Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß der gültigen Rahmenvereibarung nach § 132 a Abs. 4 SGB V erfüllt.
Für die Bearbeitung der Zulassungsverfahren im Bereich SGB V haben die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen eine Arbeitsteilung (Federführungsprinzip) vereinbart. Die Federführung ist nach Landkreisen aufgeteilt.
Der Zulassungsantrag wird bei dem für die Einrichtung / den Antragstellenden (Betriebssitz) zuständigen Federführer schriftlich gestellt und von dort aus bearbeitet. Die zum Nachweis der vertraglichen Voraussetzungen vorzulegende Anlage 4 zur Rahmenvereinbarung gilt als Zulassungsantrag und bildet die Prüfgrundlage.
Dokumente der AOK Niedersachsen
- HKP-Rahmenvereinbarung_vom_01.09.2023.pdf Format: PDF | 222 KB
- Anlage 1 Leistungsbeschreibung Format: PDF | 224 KB
- Anlage_2_Struktur_der_Verguetungsvereinbarung.pdf Format: PDF | 202 KB
- Anlage_3_Ermaechtigungserklaerung.pdf Format: PDF | 11 KB
- Anlage_4_Nachweis_der_vertraglichen_Voraussetzungen.pdf Format: PDF | 103 KB
- Anlage_5_Kompetenzmatrix.pdf Format: PDF | 175 KB
- Anlage_6_Curriculum_gem.____11a_Abs._3.pdf Format: PDF | 133 KB
- Anlage_7_Zuständigkeiten_der_Landesverbaende_der_Krankenkassen_SGB_V Format: PDF | 170 KB
Häusliche psychiatrische Fachkrankenpflege
Seit Ergänzung der HKP-Richtlinien zum 1. Juli 2005 besteht bundesweit Anspruch auf häusliche Krankenpflege für psychisch Kranke.
Die psychiatrische Krankenpflege ist als Nr. 27 a in das Verzeichnis der Verordnungsfähigen Maßnahmen aufgenommen. Die Abschnitte 9., 10. und 11. der Richtlinie enthalten spezifische Einfügungen für die psychiatrische Krankenpflege
Der Vertrag gemäß § 132a SGB V mit einem psychiatrischen Pflegedienst regelt die Versorgung der Versicherten mit Häuslicher psychiatrischer Fachkrankenpflege. Dem Vertrag sind die Anforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu entnehmen.
Dokumente der AOK Niedersachsen
Häusliche Krankenpflege schwerstkranker und –behinderter Kinder
Dokumente der AOK Niedersachsen
Außerklinische Intensivpflege
Schwerstpflegebedürfte Kinder und Erwachsene mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung können eine außerklinische bzw. ambulante Intensivpflege erhalten. Diese Patienten werden oftmals beatmet oder müssen über eine Trachealkanüle abgesaugt werden. Hierfür ist zwar keine stationäre klinische Behandlung mit medizinischer Überwachung mehr erforderlich, da die Rehabilitation aus klinischer Sicht abgeschlossen ist. Da jederzeit eine lebensbedrohliche Situation für die Patienten eintreten kann, ist eine ständige Überwachung und Pflege erforderlich. Diese wird durch spezialisierte Intensivpflegedienste erbracht.
Zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege sind Pflegedienste berechtigt, die
1. dem niedersächsischen Rahmenvertrag gemäß § 132a Abs. 2 SGB V zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege beigetreten sind, und
2. sie eine Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag gemäß § 132 a Absatz 4 SGB V für Leistungen mit hohem intensiven behandlungs-pflegerischem Aufwand abgeschlossen haben, in der insb. die besonderen qualitativen Anforderungen sowie die Vergütung des Pflegedienstes geregelt wird.
Die Ergänzungsvereinbarung wird individuell zwischen dem Pflegedienst und der AOK Niedersachsen vereinbart. Interessierte Pflegeeinrichtungen können über die E-Mail-Adresse Verhandlung.Intensivpflege@nds.aok.de oder unter 0511 / 8701 19378 Kontakt mit dem zuständigen Geschäftsbereich der AOK Niedersachsen aufnehmen.
Dokumente der AOK Niedersachsen
- Ergänzende Vereinbarung zum Vertrag gemäß § 132 a Absatz 4 SGB V für Leistungen mit hohem intensiven behandlungspflegerischem Aufwand - Beatmungspflichtige und nicht beatmungspflichtige Versicherte Format: PDF | 81 KB | Stand: 06.08.2020
- Ergänzende Vereinbarung zum Vertrag gemäß § 132 a Absatz 4 SGB V für Leistungen mit hohem intensiven behandlungspflegerischem Aufwand - Nicht beatmungspflichtige Versicherte Format: PDF | 48 KB | Stand: 06.08.2020
- Anlage 1 - Personal- und Fortbildungsmeldung Format: PDF | 16 KB
- Anlage 2 - Vergütungsregelung Einzelversorgung (Muster) Format: PDF | 22 KB
- Anlage 2 - Vergütungsregelung Einzelversorgung - Kind (Muster) Format: PDF | 23 KB
- Anlage 2 - Vergütungsregelung Mehrfachversorgung (Muster) Format: PDF | 22 KB
Aufwändige Behandlungspflege bei Wachkoma-Patienten in Fachpflegeeinrichtungen
Nach intensiven Verhandlungen haben sich die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen und die Landesarbeitsgemeinschaft der Phase F in Niedersachsen unter der Moderation des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf eine pauschale Entlastung für schwerstschädelhirngeschädigte Bewohner in Fachpflegeeinrichtungen geeinigt.
Je nach Pflegesatzhöhe der einzelnen Einrichtungen und Pflegestufe des Bewohners übernimmt die Krankenkasse zur Finanzierung besonders aufwändiger Behandlungspflege bis zu ca. 900 Euro pro Monat. Der Kostenanteil der Krankenversicherung errechnet sich aus einem prozentualen Anteil an dem Entgelt der jeweiligen Pflegeklasse und beträgt zwischen 10% und 25%. Die Pflegevergütung wird gleichzeitig mittels vertraglicher Neuregelung in Höhe dieser Pauschale abgesenkt.
Der anspruchsberechtigte Personenkreis definiert sich über die HKP-Richtlinien und wird durch vertraglich festgelegte Krankheitsbilder/ Schädigungen weiter konkretisiert.
Zur praktischen Umsetzung bedarf es einer Einzelvereinbarung auf örtlicher Ebene. Interessierte Pflegeeinrichtungen können sich an ihren regional zuständigen Pflegesatzverhandler der AOK wenden.