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Vollstationäre Pflege

Vollstationäre Pflege ist die Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung. Je nach Pflegegrad zahlt die Pflegekasse für die Kosten der Pflege.

Pflege in stationären Einrichtungen

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sowie für die Betreuung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.

Alle Bewohner zahlen zu dem Betrag, den die Pflegekasse abhängig vom jeweiligen Pflegegrad übernimmt, noch einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Die Höhe des Eigenanteils ist dabei unabhängig vom Pflegegrad (mit Ausnahme des Pflegegrad 1) in der Einrichtung immer gleich.

Die Höhe der Leistungen hängt vom Pflegegrad ab:

Vollstationäre PflegeLeistungen pro Monat
Pflegegrad 1Zuschuss bis zu 125 Euro
Pflegegrad 2770 Euro
Pflegegrad 31.262 Euro
Pflegegrad 41.775 Euro
Pflegegrad 52.005 Euro

Leistungszuschlag nach SGB XI

Zudem zahlt die Pflegeversicherung allen Heimbewohner neben dem Leistungsbetrag einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG). Zum 1. Januar 2024 wurde der Leistungszuschlag angehoben.

Dieser Leistungsbetrag ist gestaffelt. Die Unterstützung orientiert sich an der Dauer des Aufenthaltes eines Pflegeheimbewohners. Durch den Leistungszuschlag verringert sich der jeweilige persönliche Eigenanteil der Pflegekosten. Der Leistungszuschlag steigt mit der Dauer der Pflege. Seit Januar 2024 trägt die Pflegekasse im ersten Jahr 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und danach 75 Prozent.

Dauer der vollstationären PflegeZuschlag des Eigenanteils der Pflegekosten ab 2024
1. bis 12. Monat15 Prozent
13. bis 24. Monat30 Prozent
25. bis 36. Monat50 Prozent
ab 37. Monat75 Prozent

Rahmenverträge und Empfehlungen

Den Inhalt und die Abgrenzung der notwendigen Leistungen von den Zusatzleistungen legen die Vertragspartner auf Landesebene in Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI fest

Beschäftigung zusätzlicher Betreuungskräfte

Unabhängig von den Pflegesätzen für die vollstationäre Vergütung zahlt die Pflegekasse einen gesonderten Vergütungszuschlag für eine zusätzliche Betreuung und Aktivierung aller pflegebedürftigen Bewohner (§ 43b SGB XI).

Zur Beschäftigung von zusätzlichem Personal für die Betreuung und Aktivierung schließen stationäre Einrichtungen (stationäre Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen) mit den Pflegekassen eine Vereinbarung über einen leistungsgerechten Vergütungszuschlag (§ 85 Absatz 8 SGB XI). Diese zusätzlichen Leistungen können alle pflegebedürftigen Bewohner in Anspruch nehmen. Aufgaben und Qualifikationen zusätzlicher Betreuungskräfte regelt die „Richtlinie zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen“.

Danach sollen die zusätzlichen Betreuungskräfte in Kooperation und Absprache mit den Pflegekräften die Betreuungs- und Lebensqualität von Heimbewohnern verbessern, indem sie ihnen mehr Zuwendung entgegenbringen, mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen.

Zusätzliche Pflegehilfskräfte für stationäre Einrichtungen

Seit 1. Juli 2023 können stationäre Pflegeeinrichtungen keine Anträge mehr auf Vergütungszuschläge zur Finanzierung von zusätzlichen Pflegefachkräften sowie Pflegehilfskräften stellen.

Förderprogramme des Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)

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