Pflege in stationären Einrichtungen
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sowie für die Betreuung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (§ 43 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 SGB XI).
Alle Bewohner zahlen zu dem Betrag, den die Pflegekasse abhängig vom jeweiligen Pflegegrad übernimmt, noch einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Die Höhe des Eigenanteils ist dabei unabhängig vom Pflegegrad (mit Ausnahme des Pflegegrad 1) in der Einrichtung immer gleich.
Vollstationäre Pflegeleistungen seit dem 1. Januar 2025:
Pflegegrad | maximale Leistungen pro Monat 2025 |
---|---|
Pflegegrad 1 | 131 Euro |
Pflegegrad 2 | 805 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.319 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.855 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.096 Euro |
Leistungszuschlag nach SGB XI
Zudem zahlt die Pflegeversicherung allen Heimbewohner neben dem Leistungsbetrag einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG). Zum 1. Januar 2024 wurde der Leistungszuschlag angehoben.
Dieser Leistungsbetrag ist gestaffelt. Die Unterstützung orientiert sich an der Dauer des Aufenthaltes eines Pflegeheimbewohners. Durch den Leistungszuschlag verringert sich der jeweilige persönliche Eigenanteil der Pflegekosten. Der Leistungszuschlag steigt mit der Dauer der Pflege. Seit Januar 2024 trägt die Pflegekasse im ersten Jahr 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und danach 75 Prozent.
Dauer der vollstationären Pflege | Zuschlag des Eigenanteils der Pflegekosten ab 2024 |
1. bis 12. Monat | 15 Prozent |
13. bis 24. Monat | 30 Prozent |
25. bis 36. Monat | 50 Prozent |
ab 37. Monat | 75 Prozent |
Rahmenverträge und Empfehlungen
Den Inhalt und die Abgrenzung der notwendigen Leistungen von den Zusatzleistungen legen die Vertragspartner auf Landesebene in Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI fest
Beschäftigung zusätzlicher Betreuungskräfte
Unabhängig von den Pflegesätzen für die vollstationäre Vergütung zahlt die Pflegekasse einen gesonderten Vergütungszuschlag für eine zusätzliche Betreuung und Aktivierung aller pflegebedürftigen Bewohner (§ 43b SGB XI).
Zur Beschäftigung von zusätzlichem Personal für die Betreuung und Aktivierung schließen stationäre Einrichtungen (stationäre Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen) mit den Pflegekassen eine Vereinbarung über einen leistungsgerechten Vergütungszuschlag (§ 85 Absatz 8 SGB XI). Diese zusätzlichen Leistungen können alle pflegebedürftigen Bewohner in Anspruch nehmen. Aufgaben und Qualifikationen zusätzlicher Betreuungskräfte regelt die „Richtlinie zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen“.
Danach sollen die zusätzlichen Betreuungskräfte in Kooperation und Absprache mit den Pflegekräften die Betreuungs- und Lebensqualität von Heimbewohnern verbessern, indem sie ihnen mehr Zuwendung entgegenbringen, mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen.
Zusätzliche Pflegehilfskräfte für stationäre Einrichtungen
Seit 1. Juli 2023 können stationäre Pflegeeinrichtungen keine Anträge mehr auf Vergütungszuschläge zur Finanzierung von zusätzlichen Pflegefachkräften sowie Pflegehilfskräften stellen.
- Vollstationäre Pflege Zusätzliche Pflegehilfskräfte nach § 84 Abs. 9 SGB XI
Förderprogramme des Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
Weiterführende Informationen
- Gesetze in der Pflege Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
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