Einheitliche Versorgung regeln
Freiberufliche Hebammen, die nicht diesen Berufsverbänden angehören, können den Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V beitreten. Alle Hebammen, die zur Abrechnung mit den Krankenkassen berechtigt sind, werden in die Vertragspartnerliste Hebammen aufgenommen.
Der Vertrag regelt:
- die Einzelheiten der Versorgung der Versicherten mit abrechnungsfähigen Leistungen der Hebammenhilfe,
- die Vergütung der Hebammenleistungen,
- die Abrechnung von Hebammenleistungen,
- eine Vereinbarung über den Einsatz und die Vergütung von Materialien und Arzneimitteln sowie
- die Teilnahme der Hebammen an diesem Vertrag.
Vertrag mit Anlagen
- Lesefassung Hebammenvergütungsvereinbarung, gültig seit 15.07.18
- Anhang A) Versichertenbestätigungen: Leistungen in der Schwangerschaft, gültig seit 15.07.18
- Anhang B1) Versichertenbestätigungen: Leistungen während der Geburt (nicht als Dienst-Beleghebamme), gültig seit 15.07.18
- Anhang B2) Versichertenbestätigungen: Leistungen als Dienst-Beleghebamme, gültig seit 15.07.18
- Anhang C) Versichertenbestätigungen: Leistungen in Wochenbett und Stillzeit, gültig seit 15.07.18
- Anhang D) Versichertenbestätigungen: Kurse in der Gruppe, gültig seit 15.07.18
- Lesefassung Leistungsbeschreibung, gültig seit 01.01.18
- Lesefassung Vergütungsverzeichnis, gültig seit 01.01.19
- Lesefassung Abrechnung von Hebammenleistungen, gültig seit 01.01.18
- Qualitätsvereinbarung (gültig ab 25.09.2015); redaktionell angepasst am 01.04.2020
- Beiblatt 1: Kriterien zu Geburten im häuslichen Umfeld (gültig ab 01.04.2020)
- Beiblatt 2: Statistische Erhebung (gültig ab 25.09.2015)
- Anhang 3a: Qualitätsmanagement (gültig ab 25.09.2015)
- Anhang 3.b: Nachweisverfahren (gültig ab 25.09.2015)
- Beiblatt 1: Auditbogen (gültig ab 01.07.2019); redaktionell angepasst am 01.04.2020
- Beiblatt 1: Auditbogen als WORD-Datei (gültig ab 01.07.2019); redaktionell angepasst am 01.04.2020
- Beiblatt 2: Auditverfahren (gültig ab 25.09.2015)
- Beiblatt 3: Peer Review (gültig ab 25.09.2015)
- Beiblatt 4: Strukturierter Dialog (gültig ab 25.09.2015)
- Beitrittserklärung, gültig ab 29.04.2019
- Abfrageformular für die Vertragspartnerliste Hebammen, gültig ab 29.04.2019
- Technische Beschreibung zur Übermittlung der Datensätze
der vertragsschließenden Berufsverbände an den GKV-Spitzenverband für die Erstellung der Vertragspartnerliste Hebammen nach § 134a SGB V, gültig seit 25.09.15
Sonderregelungen und Übergangsvereinbarungen
Die Vertragsparteien nach § 134a SGB V haben aufgrund der Corona-Pandemie verschieden Sonderregelung getroffen. Diese sind alle zeitlich befristet.