Fachportal für Leistungserbringer

Rahmenvertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Der GKV-Spitzenverband schließt mit den beiden Hebammenverbänden, Deutscher Hebammenverband (DHV) und Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands (BfHD), einen Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe ab.

Einheitliche Versorgung regeln

Freiberufliche Hebammen, die nicht diesen Berufsverbänden angehören, können den Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V beitreten. Alle Hebammen, die zur Abrechnung mit den Krankenkassen berechtigt sind, werden in die Vertragspartnerliste Hebammen aufgenommen.

Der Vertrag regelt:

  • die Einzelheiten der Versorgung der Versicherten mit abrechnungsfähigen Leistungen der Hebammenhilfe,
  • die Vergütung der Hebammenleistungen,
  • die Abrechnung von Hebammenleistungen,
  • eine Vereinbarung über den Einsatz und die Vergütung von Materialien und Arzneimitteln sowie
  • die Teilnahme der Hebammen an diesem Vertrag.

Vertrag mit Anlagen

Sonderregelungen und Übergangsvereinbarungen

Kontakt zu Ihrer AOK

Ansprechpartner finden

Finden Sie schnell und einfach Ihren Ansprechpartner passend zum Thema.

Zur Ansprechpartnersuche

Kontakt aufnehmen

Sie haben Fragen und Hinweise? Die Experten und Expertinnen der AOK helfen Ihnen gerne weiter.

Zu den Kontaktangeboten