Fachportal für Leistungserbringer

Arzneimittelvereinbarung

Arzneimittelvereinbarung 2024 – was bleibt gleich, was ist neu?

In der Arzneimittelvereinbarung (AMV) wird jährlich das maximale Ausgabevolumen der verordneten Arzneimittel für die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in Niedersachsen festgelegt. Seit 2017 werden darin qualitative und quantitative Wirtschaftlichkeitsziele je Vergleichs- bzw. Facharztgruppe vereinbart.

Im Jahr 2024 bleibt die bisherige Zielsystematik bestehen: Für alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gelten qualitative Wirtschaftlichkeitsziele und je Facharzt- bzw. Vergleichsgruppe wurden zwei oder drei quantitative Ziele definiert. Werden die quantitativen Ziele erreicht, wirkt sich das positiv auf die Durchschnittswerteprüfung aus.

Wenn die praxisindividuellen Kosten mehr als 50 Prozent über dem Durchschnitt (Interventionsgrenze) liegen, erfolgt eine Vorabprüfung. Der Überschreitungsbetrag und somit die potentielle Regresssumme kann durch Erreichen der quantitativen Zielewerte abgemildert werden.

Die Berechnungssystematik ab 2023

Jedes Ziel wird prozentual gewichtet um die Höhe des Abzugs zu bestimmen. Auf Basis der drei Komponenten Menge (DDD), Bruttokosten und Wirtschaftlichkeitspotential wird die prozentuale Gewichtung definiert.

Bei Einhaltung der Ziele reduziert sich der Überschreitungsbetrag einer Praxis um die prozentuale Gewichtung der Quote. Werden alle Ziele erreicht, reduziert sich die potenzielle Regresssumme um 100 Prozent.

Unterscheidung Zielwert zu Gewichtung

Die Zielwerte definieren die vereinbarte Höhe des quantitativen Ziels. Die Gewichtung des Ziels gibt den Wert an, um den sich der Überschreitungsbetrag bei der Durchschnittswerteprüfung reduziert, wenn der Zielwert erreicht wurde.

Erfolgen in einem Ziel keine Verordnungen, wird die Gewichtung dieses Ziels anteilig auf die Ziele verteilt, in denen Verordnungen ausgestellt werden. Die Ärztinnen und Ärzte haben dann z. B. nur noch zwei statt drei Ziele. Es kann also jede Ärztin bzw. jeder Arzt eine 100%-Befreiung erreichen, auch wenn nicht in allen Quoten verordnet wird.

Beispiel 1 aus der Praxis

Beispiel 1: Eine Dermatologin/ein Dermatologe verordnete aus allen Bereichen und erreicht alle Zielwerte.

Kommt die Dermatologin oder der Dermatologe in die Durchschnittswerteprüfung, reduziert sich der Überschreitungsbetrag um 100 Prozent.

Beispiel 2 aus der Praxis

Beispiel 2: Eine Dermatologin/ein Dermatologe verordnete aus allen Bereichen, erreicht aber nur den Zielwert der Generikaquote.

Kommt die Dermatologin oder der Dermatologe in die Durchschnittswerteprüfung, reduziert sich der Überschreitungsbetragt um 45 Prozent.

Beispiel 3 aus der Praxis

Beispiel 3: Eine Dermatologin/ein Dermatologe erreicht nur den Zielwert der Generikaquote, verordnet aber keine TNF-alpha-Inhibitoren (z. B. Adalimumab, Etanercept oder Infliximab). Die 10 Prozent der TNF-alpha-Inhibitor-Quote werden in diesem Fall entsprechend dem Verhältnis der übrigen Quoten zueinander verteilt. Die Summe der neuen Gewichtungen ergibt dann wieder 100 Prozent.

Hier reduziert sich der Überschreitungsbetragt um 50 Prozent.

Was ist sonst noch neu in der AMV 2024?

Für einige Fach-/Vergleichsgruppen ergeben sich spezifische Änderungen, die in den jeweiligen Anlagen der AMV 2024 zu finden sind.

Die Rabattumsetzungsquote bleibt weiterhin allgemeines Ziel für jede Fach-/Vergleichgruppe.

Weitere Informationen

Die aktuelle Arzneimittelvereinbarung ist online auf der Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) unter dem Reiter „Amtliche Bekanntmachungen“ verfügbar. 

Im KVN-Portalsind z. B. der KBV-Medikationskatalog oder eine FAQ-Liste zur Arzneimittelvereinbarung 2024 zu finden.

Die KVN unterstützt Sie mit folgenden Informationen:

  • Informationsschreiben aus Dezember 2023 zu den Neuerungen der AMV 2024
  • monatliche Arzneimittelquotenfrühinformationen und quartalsweise Hinweise zu den Durchschnittswerten im E-Postfach
  • quartalsweiser Praxisbericht zur Verordnungsstatistik für Arzneimittel mit dem Gesamtergebnis aus beiden Frühinformationen per Post

Bei Interesse an einer individuellen PharmPRO-Beratung wenden Sie sich gern an Ihre KVN-Bezirksstelle oder beauftragen Sie uns mit der Organisation. Über unser Portal für Gesundheitspartner können Sie uns Ihren Beratungswunsch direkt online mitteilen.