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Qualitätsvereinbarung

Die Qualitätsvereinbarung zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe (Anlage 3) regelt die Mindestanforderungen aller freiberuflich tätigen Hebammen hinsichtlich Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sowie zum Nachweisverfahren.

Qualitätsvereinbarung

Die Hebamme ist gemäß der jeweiligen Berufsordnung der Hebammen der Länder verpflichtet, an Qualitätssicherungsmaßnahmen und an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Qualitätsvereinbarung regelt die Anwendung im Rahmen des Vertrages.

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