Voraussetzungen für die Abrechnung einer Krankenbeförderung
Eine Abrechnung von Krankenfahrten (Taxi/Mietwagen) ist nur möglich, wenn der Leistungserbringer über ein Institutionskennzeichen verfügt und einen Vertrag zur Durchführung von Krankenbeförderungen mit der jeweiligen AOK geschlossen hat.
Sonstige Leistungserbringer (inklusive Taxi- und/oder Mietwagenunternehmen) sowie die beauftragten Abrechnungszentren sind verpflichtet, die erbrachten Leistungen gegenüber den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell zu verarbeitenden Datenträgern abzurechnen. Diese Regelung hat der Gesetzgeber im § 302 SGB V festgeschrieben.
Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens für „Sonstige Leistungserbringer“ sind in den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes festgelegt. Sie sind bundesweit einheitlich. Der konkrete Ablauf und die Details werden durch die jeweilige AOK geregelt.
- GKV-Datenaustausch Richtlinien zur Abwicklung des Datenaustauschs nach § 302 Abs. 2 SGB V
- Voraussetzung für Abrechnung Institutionskennzeichen
Datenaustausch im Bereich Fahrkosten
Die Krankentransportunternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Leistungsabrechnung den Krankenkassen digital zu übermitteln (§ 302 in Verbindung mit § 303 Abs. 3 SGB V).
Folgende Abrechnungsvarianten sind möglich:
Abrechnung über ein Rechenzentrum
Der Leistungserbringer sendet die Papier-Abrechnung an ein Abrechnungszentrum ‑ dieses erledigt alles Weitere.
Hinweis: Bei Rechnungslegung über ein Abrechnungszentrum ist dieses zu benennen sowie eine Kopie der Abtretungserklärung an die AOK zu schicken.
Selbstabrechnung über ein Internetportal
Leistungserbringer können über das Internet direkt mit der Krankenkasse abrechnen. Dazu stehen im Internet verschiedene Plattformen zur Verfügung. Die Daten werden vom Leistungserbringer in eine Bildschirmmaske eingegeben und elektronisch an die Krankenkasse versandt. Die aufbereiteten Belege (Urbelege) werden per Post an die Krankenkasse geschickt.
Selbstabrechnung mit eigener Software
Die Software zur Selbstabrechnung wird von verschiedenen Herstellern angeboten. Die Kosten für die Software, Updates und Nutzung variieren von Anbieter zu Anbieter und sind von den Leistungserbringern selbst zu tragen. Nach der Datenübermittlung werden die aufbereiteten Belege (Urbelege) per Post an die Krankenkasse geschickt.
Der GKV-Spitzenverband hat umfangreiche Informationen zum Datenaustausch zwischen den gesetzlichen Krankenkassen, den Leistungserbringern und den Arbeitgebern zusammengestellt. Die Informationen für die Leistungsabrechnung im Bereich Krankentransport finden Sie unter „Sonstige Leistungserbringer.“
- GKV-Datenaustausch Aktuelle Kostenträgerdateien - Sonstige Leistungserbringer
- GKV-Datenaustausch Software-Ersteller
- GKV-Datenaustausch Richtlinien zur Abwicklung des Datenaustauschs nach § 302 Abs. 2 SGB V
Fünf Prozent DTA-Abschlag seit 1. August 2019
Wir setzen verstärkt auf Nachhaltigkeit und streben daher einen papierlosen Prozess in der Abrechnung von Fahrkosten an.
Über 90 % der Rechnungen im Bereich Taxi und Mietwagen erreichen die AOK Bayern bereits heute schon erfolgreich per Datenaustausch. Für Leistungserbringer, die noch die Rechnungen in Papier anliefern, erhöht sich seit 1. August 2019 der sogenannte DTA-Abschlag für die Erfassung der Papierrechnung auf fünf Prozent (vgl. § 303 Abs. 3 SGB V).
Zur Vermeidung dieses Abschlages bieten wir Ihnen an, dass Sie Ihre Rechnungen auf elektronischem Wege (Datenaustausch) bei uns einreichen.
Musteretikett für Abrechnungsunterlagen
Die AOK Bayern möchte alle zur Abrechnung eingereichten Unterlagen ihrer Vertragspartner im Bereich Krankenbeförderung und Rettungsdienste digitalisieren. Damit wird eine schnellere sowie effizientere Rechnungsbearbeitung ermöglicht. Hierzu ist es notwendig, dass die übermittelten Belege mit den folgenden Daten verpflichtend gekennzeichnet werden:
- Rechnungsnummer
- Institutionskennzeichen des Leistungserbringers/Transporteuers
- Belegnummer
- Krankenversichertennummer (falls vorhanden)
Zur vereinfachten Kennzeichnung haben wir ein Musteretikett entworfen. Deshalb bitten wir alle Leistungserbringer die nach § 302 SGB V mit der AOK Bayern abrechnen die Etiketten auf der Rückseite der Verordnung zur Krankenbeförderung (Muster 4) anzubringen. Auf jedes weitere Dokument ist das Etikett oben rechts anzubringen. Auf den Rechnungsbegleitzettel ist ebenfalls ein Etikett, oben rechts, mit IK- und Rechnungsnummer anzubringen.