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Personalbemessungsverfahren in der vollstationären Pflege

Das neue Personalbemessungsverfahren (§ 113 c SGB XI) legt fest, wie viel Personal mit welcher Qualifikation vollstationäre Pflegeeinrichtungen höchstens vereinbaren können.

Bessere Arbeitsbedingungen in der Alten- und Langzeitpflege

Seit Juli 2023 gilt das neue Personalbemessungsverfahren für vollstationäre Pflegeeinrichtungen. Ziel des neuen Verfahrens ist es, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Langzeitpflege.

Dabei wird die personelle Ausstattung in drei Qualifikationsstufen in Pflege und Betreuung unterteilt. Für jedes dieser Qualifikationsniveaus hat der Gesetzgeber bundeseinheitliche Personalanhaltswerte je pflegebedürftigen Menschen in den einzelnen Pflegegraden festgelegt.

Das Wichtigste auf einen Blick

Überblick über die neuen Regelungen zur Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 113c SGB XI:

Zur Umsetzung des neuen Personalbemessungsverfahrens wurden vom Gesetzgeber bundesweit einheitliche Personalanhaltswerte für vollstationäre Pflegeeinrichtungen vorgesehen (vgl. § 113c Absatz 1 SGB XI).

Die Personalanhaltswerte beschreiben, wie viel Personal mit welcher Qualifikation für die Versorgung der Pflegebedürftigen in den einzelnen Pflegegraden in den Pflegesatzverhandlungen vereinbart werden kann.

Insgesamt kann künftig mehr Personal vereinbart werden, und zwar bis zur Höhe dieser Personalanhaltswerte nach § 113c Absatz 1 SGB XI (unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinaus). Es kann mehr Personal eingestellt werden, aber die Einstellung von Mehrpersonal ist nicht verpflichtend, d.h. für die Pflegeeinrichtungen entstehen dadurch keine Nachteile.

Ein wichtiges Ziel der neuen Personalbemessung ist eine kompetenzorientierte Aufgabenverteilung in der Pflege. Deshalb wird für die möglichen zu berücksichtigenden Personalmengen in drei Qualifikationsstufen unterschieden:

  1. Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung (sog. Qualifikationsniveaus [QN] 1 und 2)
  2. Hilfskraftpersonal mit landesrechtlich geregelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr (sog. QN 3)
  3. Fachkraftpersonal (sog. QN 4)

Für jede Qualifikationsstufe und jeden Pflegegrad ist in § 113c Absatz 1 SGB XI rechnerisch eine bestimmte Menge an Personal (in sogenannte Vollzeitäquivalenten [VZÄ]) vorgesehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob jemand in Teilzeit oder in Vollzeit arbeitet, sondern die gesetzlich vorgesehenen Personalanhaltswerte können in diesem Rahmen voll ausgeschöpft werden.

Aufgrund des Bestandsschutzes wird vorhandenes Personal nicht abgebaut und bestehende Stellen können weiter nachbesetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die neuen Personalanhaltswerte rechnerisch im Einzelfall zu einem geringeren Bedarf an einzelnen Qualifikationen führen als bereits Personal vorhanden ist.

Durch Einführung des Personalbemessungsverfahren für vollstationäre Pflegeeinrichtungen wird für beruflich Pflegende eine kompetenzorientierte Aufgabenverteilung vorgenommen. Das bedeutet es bestehen mehr Möglichkeiten, seine pflegerischen Fähigkeiten auch tatsächlich einzubringen und so zu pflegen, wie man es gelernt hat – ohne Über- oder Unterforderung.

Gemeinsame Empfehlungen

Der GKV-Spitzenverband und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene haben inzwischen, unter Beteiligung weiterer Organisationen gemeinsame Empfehlungen zu den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI im Hinblick auf eine Mindestpersonalausstattung in vollstationären Pflegeeinrichtungen abgegeben.

Frage-Antwort-Katalog

Eine Initiative des Bundesgesundheitsministeriums, das Pflegenetzwerk Deutschland, hat für die neue Personalbemessung in der Langzeitpflege ausführlichen FAQ zusammengefasst. Diese stellen dar, was sich dahinter verbirgt, was es zu beachten gilt und welche Maßnahmen Pflegeeinrichtungen ergreifen können.

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