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Mindestmengen für komplexe Operationen

Kliniken müssen bei bestimmten komplexen Operationen Mindestfallzahlen vorweisen, um den Eingriff abrechnen zu können. Die Vorgaben sollen die Patientensicherheit erhöhen.

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Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses

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Übersicht zu Kliniken, die die Mindestmengenregelung erfüllen

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Mindestmengen im Detail: Die Vorgaben des G-BA

LeistungenMindestfallzahl pro Jahr
Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von weniger als 1.250 Gramm251
Einsatz von Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP)50
Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus (Speiseröhre)26
Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende)20
Nierentransplantation (inkl. Lebendspende)25
Komplexe Pankreasoperationen (Bauchspeicheldrüse)151/202
Stammzelltransplantation (allogene)25/402
Brustkrebsoperationen 1002
Lungenkrebsoperationen752
Herztransplantationen103
Kolonkarzinom (Dickdarmkrebs)  

204/ 255/306

Rektumkarzinom (Enddarmkrebs)

154/5/206


1 seit Anfang 2024
2 ab 2025
3 ab 2026
4 ab 2027
5 ab 2028
6 ab 2029

Die Vorgaben für die Leistungsbereiche Ösophagus (Speiseröhre) und Stammzellentransplantation gelten nicht für stationäre Einrichtungen, die ausschließlich Kinder behandeln.

Jährliche Meldung von Fallzahlen

Die Krankenhausträger müssen gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jedes Jahr darlegen, dass sie die erforderlichen Fallzahlen (Mindestmengen) im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich erreichen werden. Die Prognose gilt als plausibel, wenn die Leistungsmengen im zurückliegenden Kalenderjahr erreicht wurden (Regelfall). Werden die erforderlichen Fallzahlen im jeweils nächsten Kalenderjahr voraussichtlich nicht erreicht, verlieren die Kliniken sowohl ihren Anspruch auf die Leistungserbringung als auch auf die Vergütung der Leistung. Darüber hinaus enthält die Neufassung der Richtlinie formale Anforderungen und Fristen für die Darlegung der Prognose, zur Prüfung der Prognose durch die Krankenkassen sowie Vorgaben zur Zählung und zeitlichen Zuordnung der durchgeführten Prozeduren.

Ausnahmen

Die Mindestmengenregelungen sehen Ausnahmetatbestände vor. Der Neufassung aus dem November 2017 zufolge können Kliniken ohne Leistungsberechtigung die durch Mindestmengen regulierten Eingriffe nur dann durchführen und abrechnen, wenn sie eine Leistung zum ersten Mal („Markteintritt“) oder nach einer mindestens 24-monatigen Unterbrechung erneut anbieten möchten. In diesen Fällen müssen die Häuser im ersten Leistungsjahr mindestens 50 Prozent der festgesetzten Mindestmenge an Eingriffen vorweisen. Erst im zweiten Jahr ist die erforderliche Mindestmenge vollständig zu erfüllen.

Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung

Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann auf Antrag eines Krankenhauses auch bei zu geringen Fallzahlen über die Leistungsberechtigung entscheiden – im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen –, wenn das Angebot der Leistung an der jeweiligen Klinik für die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist. In diesem Falle werden die Vorgaben zur Mindestmenge befristet für ein Kalenderjahr nicht angewendet.

Festlegung und Überarbeitung von Mindestmengen

Für das Verfahren der Festlegung von Mindestmengen hat der G-BA darüber hinaus definiert:

  • wer die Festlegung oder Überarbeitung einer Mindestmenge beantragen darf,
  • unter welchen Voraussetzungen der G-BA für eine Leistung eine Mindestmenge vorgeben kann,
  • wie der G-BA die Höhe und den Bezug von Mindestmengen (Standort oder Arzt) festlegt und
  • welche Anforderungen an die Evaluation neu geschaffener Mindestmengen bestehen.

Die Richtlinie wurde zuletzt geändert am 16. Juli 2020, veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 12.08.2020 B2), in Kraft getreten am 13. August 2020 und 1. Januar 2021.

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