Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses
Mindestmengenregelungen, also bestimmte Untergrenzen für Leistungsmengen in der stationären Versorgung, sind ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung bei hochkomplexen Leistungen. Wenn eine Klinik die geltende Mindestmenge bei einer bestimmten Indikation voraussichtlich unterschreitet, darf sie die jeweilige Leistung nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen (§ 136b Abs. 4 SGB V). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Geltungsbereich von Mindestmengen und die allgemeinen Regeln des Verfahrens im November 2017 neu gefasst.
Mindestmengenregelungen dienen der Sicherung der notwendigen Erfahrungskompetenz bei ihrer Durchführung und damit der Risikominimierung zum Schutz der Patientinnen und Patienten. In Krankenhäusern, in denen die Mindestmengen nicht erfüllt werden, ist Studien zufolge unter anderem das Sterberisiko signifikant erhöht. Deshalb hat die Bundesregierung mit dem Krankenhausstrukturgesetz (§ 136b Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 3 und 4 SGB V) die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für eine rechtssichere Gestaltung der Mindestmengenregelungen umgesetzt. Für Krankenhäuser gilt ein Leistungsverbot, wenn die erforderliche Mindestmenge voraussichtlich nicht erreicht wird. Einer Klinik, die eine Leistung trotz Nicht-Einhaltung der Mindestmengenregelungen erbringt, steht keine Vergütung durch die gesetzlichen Krankenkassen zu.
Weiterführende Informationen
- Gemeinsamer Bundesaussschuss (G-BA) Mindestmengenregelungen
- Gemeinsamer Bundesaussschuss (G-BA) Änderung der Mindestmengenregelungen
- Bundesgesetzblatt Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
Übersicht zu Kliniken, die die Mindestmengenregelung erfüllen
Der AOK Bundesverband veröffentlicht jedes Jahr im Herbst eine Mindestmengen-Transparenzliste. Das Dokument führt sämtliche Krankenhäuser auf, die die jeweiligen Leistungen im darauf folgenden Jahr anbieten und abrechnen dürfen. Die aktuelle Liste bezieht sich auf das Jahr 2025. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die Kliniken in einem definierten Zeitraum hinreichende Fallzahlen vorweisen konnten. Häuser mit positiver Prognose für 2025 haben die Vorgaben in der Regel im Jahr 2023 und auch zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 30. Juni 2024 erfüllt. Anhand der Daten entwickelt der AOK-Bundesverband zudem eine interaktive Mindestmengen-Transparenzkarte. Sie vermittelt – nach Eingriffen differenziert – einen Überblick darüber, welche Krankenhäuser durch Mindestmengen regulierte Operationen durchführen dürfen.
Weiterführende Informationen
- AOK-Bundesverband Mindestmengen-Transparenzkarte 2025
- AOK-Bundesverband Mindestmengen-Transparenzliste 2025
Regionale Informationen anzeigen
Bitte wählen Sie Ihre AOK oder Region aus, um passende Inhalte zu sehen.
Mindestmengen im Detail: Die Vorgaben des G-BA
Leistungen | Mindestfallzahl pro Jahr |
---|---|
Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von weniger als 1.250 Gramm | 251 |
Einsatz von Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP) | 50 |
Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus (Speiseröhre) | 26 |
Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende) | 20 |
Nierentransplantation (inkl. Lebendspende) | 25 |
Komplexe Pankreasoperationen (Bauchspeicheldrüse) | 151/202 |
Stammzelltransplantation (allogene) | 25/402 |
Brustkrebsoperationen | 1002 |
Lungenkrebsoperationen | 752 |
Herztransplantationen | 103 |
Kolonkarzinom (Dickdarmkrebs) | 204/ 255/306 |
Rektumkarzinom (Enddarmkrebs) | 154/5/206 |
1 seit Anfang 2024
2 ab 2025
3 ab 2026
4 ab 2027
5 ab 2028
6 ab 2029
Die Vorgaben für die Leistungsbereiche Ösophagus (Speiseröhre) und Stammzellentransplantation gelten nicht für stationäre Einrichtungen, die ausschließlich Kinder behandeln.
Jährliche Meldung von Fallzahlen
Die Krankenhausträger müssen gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jedes Jahr darlegen, dass sie die erforderlichen Fallzahlen (Mindestmengen) im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich erreichen werden. Die Prognose gilt als plausibel, wenn die Leistungsmengen im zurückliegenden Kalenderjahr erreicht wurden (Regelfall). Werden die erforderlichen Fallzahlen im jeweils nächsten Kalenderjahr voraussichtlich nicht erreicht, verlieren die Kliniken sowohl ihren Anspruch auf die Leistungserbringung als auch auf die Vergütung der Leistung. Darüber hinaus enthält die Neufassung der Richtlinie formale Anforderungen und Fristen für die Darlegung der Prognose, zur Prüfung der Prognose durch die Krankenkassen sowie Vorgaben zur Zählung und zeitlichen Zuordnung der durchgeführten Prozeduren.
Ausnahmen
Die Mindestmengenregelungen sehen Ausnahmetatbestände vor. Der Neufassung aus dem November 2017 zufolge können Kliniken ohne Leistungsberechtigung die durch Mindestmengen regulierten Eingriffe nur dann durchführen und abrechnen, wenn sie eine Leistung zum ersten Mal („Markteintritt“) oder nach einer mindestens 24-monatigen Unterbrechung erneut anbieten möchten. In diesen Fällen müssen die Häuser im ersten Leistungsjahr mindestens 50 Prozent der festgesetzten Mindestmenge an Eingriffen vorweisen. Erst im zweiten Jahr ist die erforderliche Mindestmenge vollständig zu erfüllen.
Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung
Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann auf Antrag eines Krankenhauses auch bei zu geringen Fallzahlen über die Leistungsberechtigung entscheiden – im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen –, wenn das Angebot der Leistung an der jeweiligen Klinik für die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist. In diesem Falle werden die Vorgaben zur Mindestmenge befristet für ein Kalenderjahr nicht angewendet.
Festlegung und Überarbeitung von Mindestmengen
Für das Verfahren der Festlegung von Mindestmengen hat der G-BA darüber hinaus definiert:
- wer die Festlegung oder Überarbeitung einer Mindestmenge beantragen darf,
- unter welchen Voraussetzungen der G-BA für eine Leistung eine Mindestmenge vorgeben kann,
- wie der G-BA die Höhe und den Bezug von Mindestmengen (Standort oder Arzt) festlegt und
- welche Anforderungen an die Evaluation neu geschaffener Mindestmengen bestehen.
Die Richtlinie wurde zuletzt geändert am 16. Juli 2020, veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 12.08.2020 B2), in Kraft getreten am 13. August 2020 und 1. Januar 2021.