Verordnung erfolgt über neuen Vordruck
Die außerklinische Intensivpflege setzt nach wie vor eine ärztliche Verordnung voraus und bedarf einer Genehmigung durch die Krankenkasse. Die ärztliche Verordnung erfolgt über einen Vordruck. Auf dem Formular werden auch die Ergebnisse der Potenzialerhebung erfasst. Die Erstverordnung darf längstens für fünf Wochen ausgestellt werden, eine Folgeverordnung längstens für sechs - Monate. Nur bei beatmeten oder trachealkanülierten Patienten, für die keine Aussicht auf nachhaltige Besserung der zu Grunde liegenden Funktionsstörung besteht und für die eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, ist eine Folgeverordnung für bis zu 12 Monate möglich.
Um die intensivpflegerischen Maßnahmen verordnen zu dürfen, benötigen Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner besondere Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten sowie eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.
Neben pflegerischen und medikamentösen Behandlungsmaßnahmen können Ärztinnen und Ärzte bei Bedarf auch Heilmittel wie Schluck- und Atemtherapie und die notwendigen Hilfsmittel verordnen.
Verordnungsformular
Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben die Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung vereinbart. Die
- Muster 62A: Ergebnis der Erhebung des Beatmungsentwöhnungs- bzw. Dekanülierungspotenzials gemäß AKI-Richtlinie des G-BA
- Muster 62B: Verordnung außerklinischer Intensivpflege
- Muster 62C: Behandlungsplan
sind ab 1. Januar 2023 gültig.
- GKV-Spitzenverband Vordruck und Erläuterungen der Muster 62A, 62B und 62C
Suche nach verordnungs- und potenzialberechtigten Ärztinnen und Ärzten
Wählen Sie in der Arztsuche des Nationalen Gesundheitsportals unter "Besondere Leistungen" das Stichwort Außerklinische Internsivpflege und dann das Thema Potenzialerhebung oder Verordnung aus.
- gesund.bund.de Arztsuche