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§42 SGB XI: Gesetzliche Grundlagen der Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege kann nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder nach einem Rehabilitationsaufenthalt verordnete werden, wenn eine ausreichende Betreuung des Versicherten zu Hause zeitweise nicht sichergestellt ist.

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Gesetzliche Grundlagen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI und § 39c SGB V

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