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Abrechnungsprüfung

Die Krankenkassen sind verpflichtet, Krankenhausrechnungen auf Auffälligkeiten und auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Mit der Reform des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK) im Jahr 2019 hat die Bundesregierung das Prüfverfahren neu geregelt.

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Inhalte und Vorgehensweise

Krankenhäuser übermitteln ihre Rechnungen mit allen erforderlichen Patientendaten auf elektronischem Wege an die Krankenkassen. Diese prüfen sämtliche Angaben. In einem automatisierten Verfahren werden die Rechnungen dann auf ihre Korrektheit und auf ihre Konformität im Hinblick auf die geltenden Abrechnungsbestimmungen geprüft. Wo keine Auffälligkeiten zutage treten, werden die Rechnungen unmittelbar bezahlt. Sofern die Rechnung nicht plausibilisiert werden kann, ist eine weitergehende Überprüfung erforderlich. Wesentliche Prüfgegenstände waren bisher die Kodierungsauffälligkeiten – so etwa bei Unstimmigkeiten zwischen den kodierten Operations- und Diagnoseschlüsseln; aber auch die Verweildauer wird geprüft und die Möglichkeit der ambulanten Leistungserbringung (primäre Fehlbelegung), also die Frage, ob die Leistung nicht ambulant hätte erbracht werden können. Ab 2021 kann der Medizinische Dienst die strukturellen Voraussetzungen der Leistungserbringung auch im Vorfeld prüfen. Sind diese nicht erfüllt, darf das Krankenhaus die Leistung nicht mehr erbringen.

  • Strukturprüfungen
  • Prüfquoten
  • Das Verfahren bei Auffälligkeiten
  • Aufwandspauschale und Sanktionen
  • Schlichtungsausschuss für Grundsatzfragen auf Bundesebene
  • Erörterung von Einzelfällen im Vorfeld des Rechtsweges

Strukturprüfungen

Quoten begrenzen die Anzahl der Prüfungen

Mit dem MDK-Reformgesetz hat der Gesetzgeber feste Prüfquoten eingeführt. Im Jahr 2020 sollten  die Krankenkassen 12,5 Prozent der jeweils im Quartal eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Behandlungen prüfen können. Die Quote wurde jedoch mit dem Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz für das Jahr 2020 auf maximal fünf Prozent gesenkt; eine Quote von 12,5 Prozent gilt nun für das Jahr 2021. 

Rechnungen über ambulante Leistungen sind von den Regelungen (des neuen Paragrafen 275c SGB V) ausgenommen. Ab 2022 müssen die Kassen jeweils quartalsbezogene Prüfquote für Rechnungen über vollstationäre Behandlungen berücksichtigen. Die Prüfquote richtet sich nach dem Anteil unbeanstandeter Rechnungen im vorvergangenen Quartal und ergibt sich wie folgt:

  • mehr als 60 Prozent der Rechnungen unbeanstandet: 5 Prozent
  • mehr als 40 Prozent der Rechnungen unbeanstandet: 10 Prozent
  • weniger 40 Prozent der Rechnungen unbeanstandet: 15 Prozent
  • weniger 20 Prozent: Prüfquote entfällt bzw. 100 Prozent

Sowie den Kassen Hinweise auf systematische Abrechnungsfehler vorliegen, verliert die Prüfquote ihre Gültigkeit und es können nach Abstimmung mit den anderen Kassen eines Bundeslandes sämtliche Rechnungen geprüft werden.

Das Verfahren bei Auffälligkeiten

Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren

Umsetzung und Ergänzungen zur PrüfvV

Aufwandspauschale und Sanktionen

Krankenhäuser, deren Abrechnung im Rahmen einer Prüfung nicht beanstandet wird, erhalten eine Aufwandsentschädigung. Werden die Angaben des Krankenhauses bestätigt, zahlt die Krankenkasse der Klinik zu diesem Zweck eine gesetzlich festgelegte Pauschale in Höhe von 300 Euro. Kommt die Krankenkasse hingegen zu dem Schluss, dass der Rechnungsbetrag zu hoch ist, muss die Klinik der jeweiligen Krankenkasse neben der Rückzahlung des festgestellten Differenzbetrages einen Aufschlag zahlen. Zur genauen Ausgestaltung gibt es unterschiedliche Regelungen für 2020 und 2021:

  • 2020: Aufschlag auf Differenzbeträge in Höhe von 10 Prozent  des Differenzbetrages, mindestens aber 300 Euro (gilt ohne Abstufung für alle Krankenhäuser)
  • ab 2021: Aufschläge auf Differenzbeträge in Höhe von 25 Prozent und 50 Prozent, jedoch mindestens 300 Euro und max. 10 Prozent auf den geminderten Rechnungsbetrag. Der Mindestbetrag hat hierbei Vorrang vor dem Höchstbetrag.

Schlichtungsausschuss für Grundsatzfragen auf Bundesebene

Weiterführende Informationen

Erörterung von Einzelfällen im Vorfeld gerichtlicher Klagen

Bevor Kliniken oder Krankenkassen ihre Forderungen auf juristischem Weg durchsetzen können, müssen sich die beteiligten Parteien über den Einzelfall verständigen, um die Sozialgerichte zu entlasten. Andernfalls ist die Klage ausgeschlossen, die Einzelfallerörterung wird also vorausgesetzt. Das Verfahren der Erörterung sollen die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene in der neu zu verhandelnden Prüfverfahrensvereinbarung bis zum 30. Juni 2020 festlegen. Die Regelung sollen Fristen für die Erörterung setzen, die Folgen verspäteter Einwendungen oder Konsequenzen eines verspäteten Tatsachenvortrages bestimmen und festlegen, wie die Ergebnisse dokumentiert werden sollen.

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