Sie sehen regionale Inhalte der AOK Hessen
Bitte wählen Sie Ihre AOK oder Region aus, um passende Inhalte zu sehen.
-
- AOK Baden-Württemberg
- AOK Bayern
- AOK Bremen/Bremerhaven
- AOK Hessen
- AOK Niedersachsen
- AOK Sachsen-Anhalt
-
AOK Nordost
-
AOK PLUS
-
AOK NordWest
-
AOK Rheinland/Hamburg
-
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Regeln für die Verordnung von Arzneimitteln im Entlassmanagement
Insbesondere sind folgende Regeln zu beachten:
- Die Höchstmenge der verordneten Arzneimittel wird entsprechend der gesetzlichen Vorgabe auf eine Packung mit dem kleinsten Kennzeichen N1 begrenzt. Sonstige in die Versorgung nach § 31 SGB V einbezogene Produkte wie Verbandmittel oder Harn- und Blutteststreifen können für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet werden.
- Arzneimittelrezepte im Rahmen des Entlassmanagements müssen als solche gekennzeichnet sein und innerhalb von drei Werktagen (einschließlich Samstag) in der Apotheke eingelöst werden.
- Es besteht die Pflicht zur Information des weiterbehandelnden Vertragsarztes über die Medikation im Rahmen des Entlassbriefes. Dabei sind insbesondere Änderungen einer vor Aufnahme bestehenden und dem Krankenhaus / der Rehabilitationseinrichtung bekannten Medikation darzustellen und zu erläutern, sowie gegebenenfalls Hinweise zur Therapiedauer neu verordneter Arzneimittel zu geben.
- Die Angabe des vollständigen Namens und der Telefonnummer des Krankenhausarztes oder des behandelnden Arztes in der Rehabilitationseinrichtung auf der Arzneimittelverordnung für Kontaktaufnahmen ist bei Unklarheiten und Rücksprache erforderlich.
- Von der Verordnung zulasten der GKV sind grundsätzlich ausgeschlossen:
- nicht apothekenpflichtige Arzneimittel
- apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte OTC-Arzneimittel - Ausnahme: Kinder bis zwölf Jahre und Jugendliche bis 18 Jahre mit Entwicklungsstörungen)
- verschreibungspflichtige Arzneimittel bei geringfügigen Gesundheitsstörungen (sogenannte Bagatell-Arzneimittel)
- sogenannte Lifestyle-Arzneimittel
- Regelungen zu Off-Label-Use, Verordnungseinschränkungen und –ausschlüssen sowie Therapiehinweisen des G-BA müssen beachtet werden
Die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arznei- und Betäubungsmitteln muss den Vorschriften der Arzneimittel- sowie der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung entsprechen. Die Verordnung kann nur durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung oder durch den behandelnden Arzt in der Rehabilitationseinrichtung vorgenommen werden.
Weiterführende Informationen
- Gemeinsamer Bundesausschuss Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung – AM-RL
Muster und Ausfüllanleitung
Arzneiverordnungsblatt (Muster 16)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung Muster 16: Arzneiverordnungsblatt
- GKV-Spitzenverband Ausfüllhinweise zu Arznei- und Hilfsmittelverordnungen im Entlassmanagement (Muster 16)