Fachportal für Leistungserbringer

Psychiatrische und psychosomatische Institutsambulanzen

Psychiatrische Fachkrankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit psychiatrischen Abteilungen können zur ambulante Versorgung ermächtigt werden. Die Behandlung ist auf einen speziellen Patientenkreis beschränkt.

Zurück zu "Krankenhaus"

Versorgungsauftrag

Psychiatrische Fachkrankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen haben einen Anspruch auf Ermächtigung ihrer Institutsambulanzen für die ambulante Versorgung (§ 118 Abs. 1 und 2 SGB V). Psychiatrische Krankenhäuser sollen die ambulante Behandlung auf diejenigen Versicherten ausrichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind. Für die Psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 Abs. 2 SGB V haben der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung eine Vereinbarung zu den Einzelheiten getroffen. Sie regelt unter anderem die Patientengruppe, den Zugang der Patienten, die Leistungsinhalte und Qualitätssicherung.

Neue Grundlagen, neue Leistungen

Weiterführende Informationen

Kontakt zu Ihrer AOK

Ansprechpartner finden

Finden Sie schnell und einfach Ihren Ansprechpartner passend zum Thema.

Zur Ansprechpartnersuche

Kontakt aufnehmen

Sie haben Fragen und Hinweise? Die Experten und Expertinnen der AOK helfen Ihnen gerne weiter.

Zu den Kontaktangeboten