Richtlinienkonforme und wirtschaftliche Verordnung von Heilmitteln
Gemeinsam mit ihren Vertragspartnern will die AOK Niedersachsen eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Heilmittelversorgung für Patienten und Versicherte sicherstellen.
Dazu finden Sie auf den folgenden Seiten hilfreiche Informationen, die Sie bei der richtlinienkonformen und wirtschaftlichen Verordnungsweise von Heilmitteln nutzen können.
Eine kompetente Beratung wird gewährleistet
Insgesamt stellen vier Heilmittelberater (ausgebildete Physiotherapeuten) sicher, dass eine kompetente Beratung unserer Vertragspartner gewährleistet wird. Unser Ziel: Eine effiziente und qualitativ hochwertige Heilmittelversorgung. Dazu führen wir jedes Jahr 500 Arztberatungen durch.
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit unsere Heilmittelberater direkt zu kontaktieren. Mit Hilfe unserer Beratungssoftware HeilmittelPro erhalten Sie fachkundige Unterstützung hinsichtlich Ihres Verordnungsverhaltens - auch im Vergleich zu Ihrer eigenen Fachgruppe.
Nutzen Sie unsere Beratung. So wirken Sie frühzeitig möglichen Regressforderungen entgegen. Neben Tipps und Hinweisen zur Verordnungsqualität erhalten Sie eine Übersicht über mögliche Veränderungspotenziale.
Kontakt:Heilmittelberatung@nds.aok.de
Links der AOK Niedersachsen
Tipp 1: Wie ist eine Heilmittelverordnung richtig ausgefüllt?
Die Verordnungen müssen richtlinienkonform ausgestellt sein. ICD-10-Code, Diagnose, Diagnosegruppe und Heilmittel müssen nach Vorgabe des Heilmittelkatalogs schlüssig sein.
NEU: In den Heilmittelbereichen Physiotherapie sowie Logopädie können bis zu 3 vorrangige Heilmittel auf einer Verordnung gleichzeitig verordnet werden. In der Ergotherapie war dies schon vorher möglich.
Somit ist es beispielsweise möglich, aktive und passive Maßnahmen der Physiotherapie zu kombinieren. Auch Kombinationen aus Einzel- und Gruppentherapien oder Zeitintervalle (z. B. Logopädie/MLD) können individuell angepasst werden.
Tipp 2: Änderung auf der Verordnung
Jede Änderung muss mit Datum und Unterschrift des verordnenden Arztes, oder eines direkten Kollegen „i. V.“ gekennzeichnet werden. Änderungen von Medizinischen Fachangestellten mittels „i. A.“ sind nicht zulässig. Die Anlage 3 der Heilmittelrichtlinie regelt die Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen.
Jede Änderung muss mit Datum und Unterschrift des verordnenden Arztes, oder eines direkten Kollegen „i. V.“ gekennzeichnet werden. Änderungen von Medizinischen Fachangestellten mittels „i. A.“ sind nicht zulässig. Die Anlage 3 der Heilmittelrichtlinie regelt die Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen.
Tipp 3: Gültigkeit der Verordnung
Eine Verordnung (VO) ist ab Ausstellungsdatum grundsätzlich 28 Tage gültig (§ 15 HeilM-RL). Liegt ein dringlicher Behandlungsbedarf vor, kann dies auf der Verordnung angekreuzt werden. Mit der Behandlung muss innerhalb von 14 Tagen begonnen werden.
Tipp 4: Hinweise zur Verordnungssystematik
Der Verordnungsfall bezieht sich immer auf denselben Patienten mit einer bestimmten behandlungsbedürftigen Erkrankung und denselben Arzt, der ihm Heilmittel aus derselben Diagnosegruppe verordnet.
Nach einer Verordnungspause von 6 Monaten, einem Arztwechsel oder einer neuen Diagnose (die ersten 3 Stellen der ICD10 sind unterschiedlich) entsteht ein neuer Verordnungsfall.
Für jeden Verordnungsfall ist eine orientierende Behandlungsmenge im Heilmittelkatalog festgelegt. Wird das Behandlungsziel nicht erreicht, kann der Arzt weitere Verordnungen ausstellen und der Verordnungsfall wird fortgeführt. Die Gründe für den höheren Heilmittelbedarf müssen nicht auf der Heilmittelverordnung, sondern in der Patientenakte dokumentiert werden. Eine Verordnung „oberhalb“ der orientierenden Behandlungsmenge muss der Kostenträger nicht genehmigen.
Gründe für einen höheren Heilmittelbedarf sollten:
- differenziert dargestellt werden
- eine prognostische Einschätzung enthalten
- sich auf den individuellen Fall beziehen
- sich am festgestellten Therapiebedarf orientieren
- eine Therapieprognose unter Berücksichtigung des angestrebten Therapieziels aufweisen
Tipp 5: Verordnungsmenge
Die Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung und die orientierende Behandlungsmenge sind im Heilmittelkatalog festgelegt. Die Menge je Verordnung, zum Beispiel „6 Einheiten“, darf unterschritten (zum Beispiel 4 Einheiten), aber nicht überschritten werden.
AUSNAHME: Beim langfristigen Heilmittelbedarf und den besonderen Verordnungsbedarfen kann die Behandlungsmenge je Verordnung auf bis zu 12 Wochen bemessen werden, zum Beispiel
- 12 Einheiten bei einer Frequenz von 1x pro Woche oder
- 24 Einheiten bei einer Frequenz von 1-2x pro Woche.
Besonderheit „besonderer Verordnungsbedarf“
Nach § 7 Abs. 6 HMRL muss ausschließlich der ICD-10-Code, die Diagnosegruppe und gegebenenfalls das Alter mit den Kriterien der Diagnoseliste (Besonderer Verordnungsbedarf nach § 106b Abs. 2 SGB V) übereinstimmen, um einen 12-Wochen-Bedarf verordnen zu können. Das Datum des Akutereignisses und gegebenenfalls weitere Hinweise/Spezifikationen sind nicht maßgeblich für die Verordnungsmenge.
Aber Achtung: Für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist das Akutereignis weiterhin relevant. Es können nur Verordnungen aus dem Verordnungsvolumen herausgerechnet werden, die innerhalb des festgelegten Zeitraums nach dem Akutereignis ausgestellt wurden.
Tipp 6: Leitsymptomatik
Es ist möglich, mehrere unterschiedliche Leitsymptomatiken auf der Verordnung anzugeben. Zudem kann alternativ eine patientenindividuelle Leitsymptomatik formuliert werden. Entweder wird ein Buchstabe angekreuzt (auch mehrere sind möglich) oder es wird der Klartext für die patientenindividuelle Leitsymptomatik eingetragen.
Tipp 7: Therapiefrequenz
Die Frequenzempfehlung gemäß Heilmittelkatalog (1-3x pro Woche) dient der Orientierung. Hiervon kann in medizinisch begründeten Fällen ohne zusätzliche Dokumentation auf der Verordnung abgewichen werden.
Ist es dem Patienten oder auch dem Therapeuten nicht möglich, die Frequenz einzuhalten, kann der Therapeut nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt die Frequenz ändern und dies auf der Rückseite der Verordnung dokumentieren.
Tipp 8: Therapiemanagement
Achten Sie darauf, den Patienten und die Angehörigen aktiv einzubinden. Eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Heilmitteln, die das Maß des Notwendigen nicht überschreiten, ist nur gewährleistet, wenn der Arzt mit dem Therapeuten eng zusammenarbeitet.
Vereinbaren Sie mit Ihren Patienten ein individuelles Therapieziel und nutzen Sie dafür die SMART-Regel:
„Therapie mit Zielen“
- Spezifisch
- Messbar
- Anspruchsvoll
- Realistisch
- Terminiert
Beispiele für individuelle Therapieziele:
- Mobilisation am Rollator mit dem Ziel, die Gehstrecke auf 800 Meter auszuweiten
- Mobilisation aus dem Rollstuhl in den aktiven Stand
- Eigenübungen erlernen für die Kräftigung der Rücken- und Bauchmuskulatur
- Transfer vom Rollstuhl zur Toilette üben
- Verbesserung der Knieextension auf 5 Grad sowie Restextension und Knieflexion auf 90 Grad
Tipp 9: Hausbesuch
Gemäß der Heilmittelrichtlinie (HeilM-RL) darf ein Hausbesuch unter folgenden Voraussetzungen verordnet werden:
- Der Patientin kann aus medizinischen Gründen nicht die Heilmittelpraxis aufsuchen
- Ein Hausbesuch ist zwingend medizinisch notwendig
Organisatorische oder soziale Gründe rechtfertigen keinen Hausbesuch. Ebenso stellen zum Beispiel ein hohes Patientenalter, eine schlechte Verkehrsanbindung, die Therapie in einer tagesstrukturierenden Einrichtung oder die Nutzung von Gehhilfen keine medizinische Begründung für einen Hausbesuch dar.
Trendmeldungen
Die AOK Niedersachsen verschickt quartalsweise Trendmeldungen über allgemeine Informationen, aktuelle Themen und wichtige Änderungen in der Heilmittelversorgung. Hin und wieder werden auch arztbezogene, individuelle Heilmitteldaten zur Verfügung gestellt. Im Folgenden haben wir die Schreiben für Sie hinterlegt:
TM Nr. 1 2017: Änderungen zum 01. Januar 2017
TM Nr. 2 2017: Trendmeldung für Heilmittelkosten
TM Nr. 3 2017: Geänderte Wirtschaftlichkeitsprüfung
TM Nr. 4 2017: Aktuelle Informationen zur Heilmittel-Richtlinie
TM Nr. 1 2018: Entwicklung der Heilmittelkosten
TM Nr. 2 2018: Konkrete Angabe der Frequenz ist wichtig
TM Nr. 3 2018: Verordnung außerhalb des Regefalls
TM Nr. 4 2018 Änderung für die Heilmittelversorgung
TM Nr. 1 2019: Heilmittelzielvereinbarung
TM Nr. 2 2019: Daten zur Heilmittelzielvereinbarung
TM Nr. 3 2019: Rechnungsvolumen für Heilmittel bei der AOK Niedersachsen
TM Nr. 4 2019: Individuelle AOK-Vergleichsdaten je Facharztgruppe
TM Nr. 1 2020: Individuelle Heilmittelberatung jetzt auch telefonisch
TM Nr. 2 2020: Neue Heilmittel-Richtlinie
TM Nr. 1 2021: Änderungen durch die neue Heilmittelrichtlinie
TM Nr. 2 2021: Heilmittelkennzahlen
TM Nr. 3 2021: Unser Service: Wir beraten Sie zur Heilmittelversorgung
TM Nr. 4 2021: Zuzahlung
TM Nr. 1 2022: Durchschnittswerteprüfung
TM Nr. 2 2022: Nagelspangenbehandlung
TM Nr. 3 2022: Termin für eine Heilmittelbehandlung
Informationen
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