Sterbebegleitung sowie palliativpflegerische Beratung
Ziel der ambulanten Hospizdienste ist es, dem Pflegebedürftigen ein möglichst würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen. Unter Anleitung von Fachkräften helfen auch Ehrenamtliche bei der Betreuung zu Hause oder in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Hospizdienste sind dabei Teil eines Versorgungsnetzwerkes. Sie arbeiten eng mit Pflegediensten und Ärzten zusammen.
Förderverfahren für ambulante Hospizdienste gemäß § 39a Abs. 2 SGB V
Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erhalten Hospizdienste eine Förderung von den gesetzlichen Krankenkassen (§ 39a Abs. 2 SGB V). Die Hospizdienste sind keine Vertragspartner der Krankenkassen. Durch die Krankenkassen erfolgt eine Bezuschussung der notwendigen Personal- und Sachkosten. Der Zuschuss bezieht sich auf Leistungseinheiten, die sich aus der zu einem Stichtag im Vorjahr geleisteten Anzahl von Sterbebegleitungen sowie der Anzahl der Ehrenamtlichen berechnen.
Der GKV-Spitzenverband hat das Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit in einer Rahmenvereinbarung geregelt.
- Rahmenvereinbarung zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit für Erwachsene Format: PDF | 341 KB | Stand: 01.01.2023
- Rahmenvereinbarung zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit für Kinder Format: PDF | 348 KB | Stand: 01.01.2023
- Ergänzungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V Format: PDF | 118 KB | Stand: 14.12.2020
- Ergänzungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung vom 14.03.2016 (für privat Krankenversicherte und Versicherte der KVB und PBeaKK) Format: PDF | 52 KB | Stand: 14.03.2016
Weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet § 39a SGB V – Stationäre und ambulante Hospizleistungen
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