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Schichtarbeit und Nachtschicht in der Pflege

Ob im Krankenhaus oder in der Altenpflege: Pflegepersonal arbeitet überwiegend im Schichtdienst. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zur Schichtarbeit, insbesondere zur Nachtschicht und liefert Tipps für einen gesunden Umgang damit.

Pflegerin mit Maske lehnt den Kopf an eine Wand. Symbolbild für Nachtschicht und Nachtarbeit.
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Was ist Schichtarbeit? Definition und Grundlagen

Weiterführende Informationen für Unternehmen

Rechtliche Grundlagen

Der Begriff der "Nachtarbeit" ist nach § 2 des Arbeitszeitgesetzes als "jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst" definiert. "Nacht" ist in diesem Sinne die Zeit von 23 bis 6 Uhr

Nachtarbeitnehmer sind demnach Arbeitnehmer, die 

  • "aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben" oder
  • "Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten". 

Nach § 6 des Arbeitszeitgesetzes darf auch bei Nacharbeit die Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten werden. Im Ausnahmefall sind bis zu zehn Stunden erlaubt, wenn trotzdem "innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden".

Für wen ist Schichtarbeit möglich?

Grundsätzlich ist Schichtarbeit für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erlaubt. So gibt es beispielsweise keine Altersgrenze für Nachtschichten. 

Trotzdem schützt der Gesetzgeber bestimmte Personengruppen. Werdende und stillende Mütter dürfen nach § 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht für die Nachtarbeit eingeteilt werden. Für Jugendliche - in der Pflege zum Beispiel Auszubildende - ist die Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr tabu. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSch) sieht in § 14 allerdings Ausnahmen für Jugendliche über 16 Jahre vor. Diese Ausnahmen umfassen unter anderem Unternehmen im Mehrschichtbetrieb. Hier dürfen Jugendliche bis 23 Uhr eingesetzt werden. Weitere Sonderregelungen gelten für Gaststätten, Landwirtschaft, Bäckereien und Konditoreien sowie den Kulturbetrieb.

Zudem haben Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer dem Arbeitszeitgesetz zufolge das Recht, auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz versetzt zu werden, wenn:

  • nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit gesundheitsgefährdend ist oder
  • im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
  • die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer schwerpflegebedürftige Angehörige zu versorgen hat, welche nicht von anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden können.

Allerdings gilt dieser Anspruch nur, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. 

Schichtarbeit in der Pflege

Das Pflegepersonal ist mit besonders hohen Arbeitsbelastungen konfrontiert. Die Anforderungen an die Beschäftigten sind sowohl physisch als auch psychisch hoch. Dies spiegelt sich in ihrem Stresserleben und in gesundheitlichen Beschwerden wider. Eine weitere Belastung sind für viele Pflegerinnern und Pfleger die Arbeitszeiten.

Der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zufolge arbeiten mehr als die Hälfte der Beschäftigten in der Altenpflege (57 Prozent) und sowie in der Krankenpflege (59 Prozent) regelmäßig zu atypischen Zeiten vor 7 Uhr oder nach 19 Uhr. Ein großer Teil der Beschäftigten in der Pflege (87 Prozent beziehungsweise 85 Prozent) erscheint zudem regelmäßig am Wochenende zum Dienst. 

Vor allem im Krankenhaus (61 Prozent) arbeiten das Pflegepersonal zumindest gelegentlich auch nachts. In der Altenpflege gilt das für 37 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zum Vergleich: Beschäftigte in anderen Berufen müssen deutlich seltener zu atypischen Zeiten (19 Prozent), am Wochenende (38 Prozent) oder nachts (18 Prozent) arbeiten.

Ruhezeiten zwischen Schichten

Um ausreichende Erholung sicherzustellen, haben Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes grundsätzlich Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen zwei Arbeitseinsätzen.

In den Pflegeberufen gelten jedoch häufig gesetzliche, tarifvertragliche oder betriebliche Ausnahmeregelungen, die eine Verkürzung der Mindestruhezeit ermöglichen (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Tatsächlich berichtet nach Angaben der BAuA etwa die Hälfte des Pflegepersonals im Krankenhaus (51 Prozent) davon, mindestens einmal im Monat Ruhezeiten von weniger als elf Stunden zu haben. Beim Pflegepersonal in der Altenpflege ist das jede beziehungsweise jeder Vierte (26 Prozent), bei anderen Erwerbstätigen nur jede beziehungsweise jeder Sechste (17 Prozent).

Schlafstörung

Weiterführende Informationen

Soziale Einschränkungen

Unter regelmäßiger Nachtarbeit leidet oft das Familien- und Sozialleben. Wenn sich der Freundeskreis abends trifft, steht das Pflegepersonal am Bett von Patientinnen und Patienten. Und wird der Schlaf dann tagsüber nachgeholt, bleibt keine Zeit für gemeinsame Aktivitäten – oder es fehlt die Energie, sich anderen Menschen mit der gewünschten Aufmerksamkeit zu widmen.

Gesundheitliche Folgen

Das dauerhafte Leben gegen die innere Uhr kann krankmachen. Dabei gibt es nicht den einen Wirkmechanismus, der dem Körper schadet. Fachleute haben bei Schichtarbeiterinnen und Schichtarbeitern eine Reihe von Veränderungen beobachtet, die das Risiko für Herz- und Gefäßerkrankungen erhöhen. Zum Teil beeinflussen sich diese Risikofaktoren – etwa Übergewicht und Bluthochdruck – auch gegenseitig.

Allerdings sind Studien zum Zusammenhang zwischen Schichtarbeit und Herz- und Gefäßerkrankungen oft schwer zu interpretieren. Denn die Zeit zwischen der Belastung durch Nachtarbeit und einer Krankheit – etwa ein Herzinfarkt – ist lang; eine eindeutige Zuordnung der verschiedenen Risikofaktoren ist nur schwer möglich.

Besondere Belastung von Pflegeberufen durch Schichtarbeit

Pflegepersonal, das nachts arbeitet, ist besonderen Belastungen ausgesetzt. Besonders anstrengend ist es, wenn die Nachtarbeit nicht gut planbar ist. Der Schichtplan wird wegen Krankheitsausfällen geändert, Fachkräfte springen füreinander ein oder bleiben länger, wenn Unvorhergesehenes passiert.

Ganz allgemein lässt sich sagen, dass das Pflegepersonal durch die Schichtarbeit nicht nur gegen ihre innere Uhr arbeitet. Pflegende tragen auch viel emotionalen Ballast nach Hause. Denn sie tragen eine große Verantwortung für Patientinnen und Patienten. Gerade in der Nachtschicht sind sie oft auf sich allein gestellt und müssen auch in Krisensituationen die richtigen Entscheidungen treffen. 

Studie der Uni Witten-Herdecke

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität Witten-Herdecke haben für eine Studie aus dem Jahr 2015 insgesamt 276 Pflegefachpersonen befragt. Die Ergebnisse der nicht-repräsentativen Erhebung zeigen unter anderem:

  • 72 Prozent der Pflegenden ist nachts alleine für die Station zuständig.
  • Pflegepersonal in Pflegeheimen ist während des Nachtdiensts für durchschnittlich 52 Bewohner verantwortlich. 
  • Zwei Drittel sehen es als Belastung an, dass Bewohner mit einer Demenz in der Nacht stürzen könnten. Ebenfalls zwei Drittel belastet es, nicht ausreichend Zeit für sterbende Bewohner aufbringen zu können.
  • Etwas mehr als die Hälfte der Probanden kann in Notfällen nicht auf einen Hintergrunddienst zurückgreifen.

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