Behandlungsspektrum wurde erweitert
Krankenhäuser können seit dem 1. Januar 2023 „tagesstationär“ behandeln. Die neue Versorgungsform erlaubt den somatischen Kliniken, was bisher nur in der Psychiatrie und Psychosomatik möglich war: geeignete Patientinnen und Patienten in vollstationärer Behandlung zur Übernachtung nach Hause zu schicken. Die Regelung, von der die Kliniken nur im Einvernehmen mit den Betroffenen Gebrauch machen dürfen, soll die personelle Situation im Krankenhaus insbesondere in den Nachtschichten entspannen und die Rahmenbedingungen der Pflege verbessern. Die tagesstationäre Behandlung ergänzt das bisherige Spektrum der Krankenhausbehandlungen – vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant – um einen weiteren Modus. Das Konstrukt geht auf die Zweite Empfehlung der Regierungskommission im Krankenhausbereich zurück.
Die Regelungen im Detail
Krankenhäuser können in medizinisch geeigneten Fällen, bei denen die Indikation für einen vollstationären Aufenthalt vorliegt, die Tagesbehandlung anbieten, also eine vollstationäre Behandlung ohne Übernachtung. Die Tagesbehandlung setzt einen täglichen Aufenthalt von mindestens sechs Stunden voraus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erfolgen müssen. Ambulanzen und Notaufnahme dürfen Tagesbehandlungen weder erbringen noch abrechnen.
Die Klinik darf eine Tagesbehandlung nur dann anbieten, wenn im konkreten Fall die Notwendigkeit einer vollstationären Behandlung besteht. Bei Komplikationen während der Übernachtung außerhalb des Krankenhauses müssen erforderliche Ärztinnen und Ärzte, aber auch nichtärztliches Gesundheitspersonal sowie Bettenkapazitäten auch nachts zur Verfügung stehen, falls der Patient zurückkehrt. Patienten, die Anspruch auf Häusliche Krankenpflege haben, dürfen nicht tagesstationär behandelt werden. Die Betroffenen müssen der Tagesbehandlung nach entsprechender Aufklärung zustimmen.
Dokumentation
Die Vertragsparteien haben in einer Dokumentationsvereinbarung die Anforderungen an die Dokumentation und Details zur Umsetzung der Tagesbehandlung geklärt. Sie enthält Hinweise zur Abgrenzung der tagesstationären Behandlung von vor- und teilstationären Behandlungen und Angaben zur Mindestdauer sowie zum verbindlichen Zeitrahmen – auch für Fälle, in den Patienten ungeplant zurückkehren. Kliniken müssen alle tagesstationären Behandlungstag mit jeweiligem Beginn und Ende des Aufenthalts sowie jede ungeplante Rückkehr dokumentieren. Im Zusammenhang mit den Verhandlungen hat das Bundesgesundheitsministeriums außerdem klargestellt, dass die Tagesbehandlung regulär mindestens zwei Behandlungstage an zwei aufeinander folgenden Tagen (mit einer Übernachtung) vorsieht.
Abrechnung
Tagesstationäre Fälle werden über Fallpauschalen abgerechnet. Dabei werden einheitlich 0,04 Bewertungsrelationen je außerhalb verbrachter Nacht, maximal aber 30 Prozent von der Rechnung für den Krankenhausaufenthalt abgezogen. Für die Rechnungsprüfung gilt: Die Rechnungen können von den Kassen und medizinischen Diensten wie bisher geprüft werden; einzig die Prüfung der Notwendigkeit der Übernachtung ist gesetzlich ausgeschlossen worden.
Krankenbeförderung
Kliniken können Patienten unter bestimmten Umständen eine Krankenfahrt per Taxi oder Mietwagen verordnen. Da die derzeit gültige Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) noch keine Regelungen zur tagesstationären Behandlung in Krankenhäusern enthält, hat der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) eine Übergangsregelung zur Verordnung getroffen und Empfehlungen zur Verwendung des Vordrucks zur „Verordnung einer Krankenbeförderung“ (Muster 4) vereinbart. Sie gelten, bis der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) die neue KT-RL beschlossen hat.
Hintergrund: Krankenhauspflegeentlastungsgesetz
Am 2. Dezember 2022 hat der Bundestag das „Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung“ (kurz: Krankenhauspflegeentlastungsgesetz; KHPflegEG) beschlossen. Das Gesetz soll die Krankenhäuser und das Pflegepersonal in Kliniken entlasten, indem es die Beschäftigten von vermeidbaren Aufgaben entbindet.
Weiterführende Informationen
- Deutscher Bundestag Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflegEG)