Verordnungen von Heilmitteln im Rahmen des Entlassmanagements
Das Muster 13 wird vom Arzt ausgestellt, unterzeichnet und an den Patienten übergeben. Die Leistungen sind nicht genehmigungspflichtig.
Der Krankenhausarzt oder der behandelnde Arzt in der Rehabilitationseinrichtung kann im Rahmen des Entlassmanagements Heilmittel nach Maßgabe der Heilmittel-Richtlinie und des Heilmittelkataloges verordnen.
Zuvor getätigte vertragsärztliche Verordnungen muss der Krankenhausarzt / der Arzt in der Rehabilitationseinrichtung nicht berücksichtigen. Ebenso muss auch der weiterbehandelnde Vertragsarzt Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements nicht berücksichtigen.
Weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet § 32 SGB V i. V. m. § 92 SGB V
- Gemeinsamer Bundesausschuss Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
Fristen für das Entlassmanagement
Für die Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements gelten besondere Fristen:
- Beginn der Leistungserbringung: innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung
- Umfang der Verordnung und Leistungserbringung: Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der ersten Behandlung.
- Ende der Leistungserbringung: zwölf Kalendertage ab der Entlassung
Leistungen, die über den maximal möglichen Umfang von sieben Kalendertagen oder über zwölf Kalendertagen nach der Entlassung hinausgehen, verfallen.
Beispiel:
Verordnung über 3 x Krankengymnastik mit einer Frequenz von 3 x pro Woche.
Entlassung der Patientin oder des Patienten 1. September
- geplante Behandlung: 07. September
- geplante Behandlung: 12. September
- geplante Behandlung: 15. September
Die 3. Behandlung am 15. September kann nicht mehr im Rahmen des Entlassmanagements erbracht und abgerechnet werden. Diese hätte spätestens am 13. September stattfinden müssen.
Muster und Ausfüllanleitung
Verwendung der Verordnungsvordrucke für Heilmittel
- Heilmittel Verordnungsvordrucke
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