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Grundlage stationäre Pflege

Die stationäre Pflege umfasst die vollstationäre Pflege, die teilstationäre Pflege und die Kurzzeitpflege.

Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung

Zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung dürfen Pflegeleistungen nur von zugelassenen Einrichtungen erbracht werden, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben (§ 72 SGB XI).

Entgelte für stationäre Pflegeleistungen

Die Höhe der Entgelte für stationäre Pflegeleistungen (Pflegesätze) vereinbaren der Träger der Einrichtung, die Pflegekasse und der zuständige Sozialhilfeträger (§ 85 SGB XI). Die Pflegesätze werden für alle Bewohner des Heims nach einheitlichen Grundsätzen bemessen. Kassenspezifische Unterschiede bei der Höhe der Pflegesätze sind unzulässig.
Der Pflegesatz umfasst die Vergütung für die pflegerische Versorgung und Betreuung sowie für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen aller Pflegegrade.

Versorgungsinhalte (Rahmenverträge)

Inhalt und Abgrenzung der notwendigen Leistungen von den Zusatzleistungen legen die Vertragspartner auf Landesebene in Rahmenverträgen fest. Verhandlungspartner sind hier die Landesverbände der Pflegekassen, die Vereinigungen der Träger der stationären Pflegeeinrichtungen im Land und die Arbeitsgemeinschaften der überörtlichen Träger der Sozialhilfe unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung (§ 75 SGB XI). Die Rahmenverträge sind für alle Vertragspartner verbindlich.

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