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Rahmenvorgaben für Arzneimittel

Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung beschließen jedes Jahr bis zum 30. September die „Rahmenvorgaben für die Gestaltung der regionalen prospektiven Arznei- und Heilmittel-Vereinbarungen“. Grundlage ist das Sozialgesetzbuch V (SGB V), § 84.

Ausgabenvolumen wird regional vereinbart

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