Ausgabenvolumen wird regional vereinbart
Auf Grundlage der Arzneimittelvereinbarung vereinbaren bis zum 30. November desselben Jahres die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Verbände der Krankenkassen auf Landesebene das Ausgabenvolumen mit den Wirtschaftlichkeitszielen für Arznei- oder Heilmittel, das Ärztinnen und Ärzten im folgenden Kalenderjahr zur Verfügung steht.
Die Rahmenverträge zur Arzneimittelversorgung finden Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie pharmazeutische Unternehmen unter anderem auf der Website des GKV-Spitzenverbands.
Weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband Rahmenverträge zur Arzneimittelversorgung
Übersicht Rahmenvorgaben
Für das Jahr 2024 werden die bundesweit zu bewertenden Anpassungsfaktoren auf plus 7,95 Prozent festgelegt.
Dieser Wert setzt sich aus diesen Faktoren zusammen:
- Preisentwicklung bei Arzneimitteln, ohne Rabattverträge (plus 3,1 Prozent)
- Veränderungen der gesetzlichen Leistungspflicht (0 Prozent)
- Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (minus 0,15 Prozent)
- erwartete Mehrausgaben für innovative Arzneimittel (plus 4,7 Prozent)
- Ausgabensteigerungen infolge der Verlagerung von Arzneimitteltherapien vom stationären in den ambulanten Bereich (plus 0,3 Prozent).
Für das Jahr 2023 wurden die bundesweit zu bewertenden Anpassungsfaktoren retrospektiv auf plus 3,0 Prozent festgelegt. Dies liegt unter dem ursprünglich erwarteten Wert.
Pressemitteilung von GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung
Für das Jahr 2023 werden die bundesweit zu bewertenden Anpassungsfaktoren auf plus 3,4 Prozent festgelegt.
Dieser Wert setzt sich aus folgenden Faktoren zusammen:
- Preisentwicklung bei Arzneimitteln, ohne Rabattverträge (minus 1,9 Prozent)
- Veränderungen der gesetzlichen Leistungspflicht (0 Prozent)
- Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (0 Prozent)
- erwartete Mehrausgaben für innovative Arzneimittel (plus 5,1 Prozent)
- Ausgabensteigerungen infolge der Verlagerung von Arzneimitteltherapien vom stationären in den ambulanten Bereich (plus 0,2 Prozent).
Für das Jahr 2022 werden die bundesweit zu bewertenden Anpassungsfaktoren auf plus 5,3 Prozent festgelegt. Dies entspricht dem erwarteten Wert.
Für das Jahr 2022 werden die bundesweit zu bewertenden Anpassungsfaktoren auf plus 5,3 Prozent festgelegt.
Dieser Wert setzt sich aus folgenden Faktoren zusammen:
- Preisentwicklung bei Arzneimitteln, ohne Rabattverträge (minus 0,1 Prozent)
- Veränderungen der gesetzlichen Leistungspflicht (0 Prozent)
- Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (0 Prozent)
- erwartete Mehrausgaben für innovative Arzneimittel (plus 5,1 Prozent)
- Ausgabensteigerungen infolge der Verlagerung von Arzneimitteltherapien vom stationären in den ambulanten Bereich (plus 0,3 Prozent).
Für das Jahr 2021 werden die bundesweit zu bewertenden Anpassungsfaktoren auf plus 5,1 Prozent festgelegt und liegen damit höher als der erwartete Wert von 4,6 Prozent.
Die Mehrausgaben im Jahr 2021, die durch die Einmaleffekte Botendienstregelung gemäß SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung sowie Mehrwertsteuersenkung gemäß Zweitem Corona-Steuerhilfegesetz bedingt sind, sind bei der retrospektiven Betrachtung für das Jahr 2021 nicht zu berücksichtigen.
Für das Jahr 2021 werden die bundesweit zu bewertenden Anpassungsfaktoren auf plus 4,6 Prozent festgelegt.
Dieser Wert setzt sich aus folgenden Faktoren zusammen:
- Preisentwicklung bei Arzneimitteln, ohne Rabattverträge (minus 0,2 Prozent)
- Veränderungen der gesetzlichen Leistungspflicht (0 Prozent)
- Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (0 Prozent)
- erwartete Mehrausgaben für innovative Arzneimittel (plus 4,6 Prozent)
- Ausgabensteigerungen infolge der Verlagerung von Arzneimitteltherapien vom stationären in den ambulanten Bereich (plus 0,2 Prozent).
Für das Jahr 2020 werden die bundesweit zu bewertenden Anpassungsfaktoren auf plus 3,7 Prozent festgelegt und liegen damit niedriger als der erwartete Wert von 4,1 Prozent.
Die Mehr- und Minderausgaben, die durch die Einmaleffekte Botendienstregelung gemäß SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung sowie Mehrwertsteuersenkung gemäß Zweitem Corona-Steuerhilfegesetz bedingt sind, sind weder bei der retrospektiven Betrachtung für das Jahr 2020 noch bei der Fortschreibung für das Jahr 2021 zu berücksichtigen.
Für das Jahr 2020 rechnen die Verhandlungspartner mit Ausgabensteigerungen von bundesweit 4,2 Prozent. Dieser Wert setzt sich aus folgenden Faktoren zusammen:
- Preisentwicklung bei Arzneimitteln, ohne Rabattverträge (minus 0,1 Prozent)
- Veränderungen der gesetzlichen Leistungspflicht (0 Prozent)
- Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (0 Prozent)
- erwartete Mehrausgaben für innovative Arzneimittel (plus 4,0 Prozent)
- Ausgabensteigerungen infolge der Verlagerung von Arzneimitteltherapien vom stationären in den ambulanten Bereich (plus 0,3 Prozent).
Für das Jahr 2019 werden die bundesweit zu bewertenden Anpassungsfaktoren auf plus 4,1 Prozent festgelegt und liegen damit höher als der erwartete Wert von 3,7 Prozent.
Für das Jahr 2019 rechnen die Verhandlungspartner mit Ausgabensteigerungen von bundesweit 3,7 Prozent. Dieser Wert setzt sich aus folgenden Faktoren zusammen:
- Preisentwicklung bei den Arzneimitteln, ohne Rabattverträge (minus 0,4 Prozent)
- Veränderungen der gesetzlichen Leistungspflicht (plus 0,1 Prozent)
- Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (0 Prozent)
- erwartete Mehrausgaben für innovative Arzneimittel (plus 3,7 Prozent)
- Ausgabensteigerungen infolge der Verlagerung von Arzneimitteltherapien vom stationären in den ambulanten Bereich (plus 0,3 Prozent).
Für das Jahr 2018 bleiben die bundesweit zu bewertenden Anpassungsfaktoren bei plus 3,2 Prozent. Das Sonderausgabenvolumen für die Behandlung der chronischen Hepatitis C mit den dafür ab dem 1. April 2014 neu zugelassenen Arzneimitteln wird auf Bundesebene nicht angepasst.