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Heilmittelerbringer

Vertrag Podologie

Die Vertragspartner haben einen Vertrag nach § 125 SGB V über die Versorgung mit Podologie geschlossen. Die Versorgung mit podologischen Heilmitteln wird in einem Vertrag auf der Bundesebene geregelt.

Änderungsvereinbarung für podologische Leistungen geschlossen

Quittierung der Leistung, Abschaffung der 40 Euro Regelung bei Verordnungs-Korrekturen oder den Zwischenabrechnungen: Zum 1. Juli 2024 sind Änderungen des Vertrags nach § 125 Abs. 1 SGB V über Podologie in Kraft getreten. Darauf haben sich die maßgeblichen Heilmittelverbände sowie der GKV-Spitzenverband verständigt.

Inhalt des Vertrages nach § 125 SGB V

Die Grundlagen des Vertrages sowie die Vertragspartnerstruktur sind gesetzlich festgelegt (§ 125 SGB V). Darüber hinaus sind insbesondere die Heilmittel-Richtlinien, das Verordnungsmuster (Muster 13) sowie die Berufsausbildungsgesetze zu berücksichtigen.

Der Vertrag enthält zum Beispiel folgende Inhalte:

  • Leistungsbeschreibung inklusive der Regelleistungszeiten,
  • Preise (Preisvereinbarungen),
  • erforderliche Angaben auf der Verordnung,
  • Abrechnungsregelungen,
  • Zulassungsvoraussetzungen für die Leistungserbringer,
  • Fortbildungsverpflichtungen,
  • Anerkenntniserklärung

FAQ-Katalog

Auf häufig gestellte Fragen gibt der Fragen-Antworten-Katalog Podologen Antworten. Diesen haben die Vertragspartner jetzt aktualisiert.

Heilmittelzulassung durch ARGEn

Leistungserbringer von Heilmittel benötigen eine Zulassung nach § 124 SGB V. Alles rund um die Zulassung, Datenänderungen oder Fragen klärt die zentrale Zulassungsstelle der gesetzlichen Krankenkassen.

Weiterführende Information

Ehemaliger Rahmenvertrag Podologie

Der AOK-Bundesverband hatte mit dem Verband Deutscher Podologen (VDP) sowie dem Zentralverband der Podologen und Fußpfleger Deutschlands (ZFD) einen Rahmenvertrag geschlossen. Dieser wurde vom bundesweit einheitlichen Vertrag Podologie abgelöst.

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