Änderungsvereinbarung für podologische Leistungen geschlossen
Quittierung der Leistung, Abschaffung der 40 Euro Regelung bei Verordnungs-Korrekturen oder den Zwischenabrechnungen: Zum 1. Juli 2024 sind Änderungen des Vertrags nach § 125 Abs. 1 SGB V über Podologie in Kraft getreten. Darauf haben sich die maßgeblichen Heilmittelverbände sowie der GKV-Spitzenverband verständigt.
- Die wesentlichen Änderungen im Überblick: Gesundheitspartner-Portal der AOK
Inhalt des Vertrages nach § 125 SGB V
Die Grundlagen des Vertrages sowie die Vertragspartnerstruktur sind gesetzlich festgelegt (§ 125 SGB V). Darüber hinaus sind insbesondere die Heilmittel-Richtlinien, das Verordnungsmuster (Muster 13) sowie die Berufsausbildungsgesetze zu berücksichtigen.
Der Vertrag enthält zum Beispiel folgende Inhalte:
- Leistungsbeschreibung inklusive der Regelleistungszeiten,
- Preise (Preisvereinbarungen),
- erforderliche Angaben auf der Verordnung,
- Abrechnungsregelungen,
- Zulassungsvoraussetzungen für die Leistungserbringer,
- Fortbildungsverpflichtungen,
- Anerkenntniserklärung
Bundeseinheitlicher Vertrag über die Versorgung mit Podologie
- Vertrag nach § 125 Absatz 1 über die Versorgung mit Podologie Format: PDF | 335 KB | Stand: 19.06.2023
- Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Podologie und deren Vergütung Format: PDF | 97 KB | Stand: 01.07.2024
- Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Podologie und deren Vergütung Format: PDF | 313 KB | Stand: 30.10.2023
- Anlage 1a: Leistungsbeschreibung Format: PDF | 204 KB | Stand: 30.10.2023
- Anlage 1b: Leistungsbeschreibung (Nagelspangenbehandlung) Format: PDF | 223 KB | Stand: 30.10.2023
- Anlage 2: Vergütung Format: PDF | 300 KB | Stand: 30.10.2023
- Anlage 3: Notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung Format: PDF | 830 KB | Stand: 13.06.2022
- Anlage 4: Fortbildung Format: PDF | 273 KB | Stand: 13.06.2022
- Anlage 5 - Zulassungsvoraussetzungen Format: PDF | 61 KB | Stand: 30.11.2020
- Anlage 6 - Anerkenntniserklärung Format: PDF | 35 KB | Stand: 30.11.2020
FAQ-Katalog
Auf häufig gestellte Fragen gibt der Fragen-Antworten-Katalog Podologen Antworten. Diesen haben die Vertragspartner jetzt aktualisiert.
Heilmittelzulassung durch ARGEn
Leistungserbringer von Heilmittel benötigen eine Zulassung nach § 124 SGB V. Alles rund um die Zulassung, Datenänderungen oder Fragen klärt die zentrale Zulassungsstelle der gesetzlichen Krankenkassen.
Weiterführende Information
- Zulassung von Therapeuten und Heilmittelerbringern Zulassung durch die ARGEn
Ehemaliger Rahmenvertrag Podologie
Der AOK-Bundesverband hatte mit dem Verband Deutscher Podologen (VDP) sowie dem Zentralverband der Podologen und Fußpfleger Deutschlands (ZFD) einen Rahmenvertrag geschlossen. Dieser wurde vom bundesweit einheitlichen Vertrag Podologie abgelöst.