Beantragung eines IK
Die Hebamme muss sich vor der erstmaligen Leistungserbringung bei den entsprechenden Institutionen (beispielsweise Aufsichtsbehörde) melden. Daneben hat sie unter anderem schriftlich ein Institutionskennzeichen (IK) bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE·IK) zu beantragen.
- Beantragung Institutionskennzeichen
Berufshaftpflichtversicherung
Hebammen sind verpflichtet, zu Beginn ihrer Tätigkeit eine angemessene leistungsbezogene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
- GKV-Spitzenverband Sicherstellungzuschlag
- Verträge Vertrag über Hebammenhilfe nach § 134a SGB V
Beitritt zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe
Es sind zwei Möglichkeiten zum Vertragsbeitritt nach § 134a SGB V vorgesehen.
- Die Hebamme wird aktives/ordentliches Mitglied beim Deutschen Hebammenverband (DHV) oder beim Berufsverband für freiberufliche Hebammen (BfHD). Dafür muss das Abfrageformular (Anlage 4.2 zum Vertrag) an den jeweiligen Berufsverband gesandt werden.
Ein Beitritt beim GKV-Spitzenverband. Dafür müssen das Beitrittsformular, Abfrageformular sowie ein Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung als Hebamme mit oder ohne Geburtshilfe und eine Kopie der Anerkennungsurkunde eingereicht werden (Anlage 4.1 und 4.2 zum Vertrag).