Fachportal für Leistungserbringer

Voraussetzung für die Leistungserbringung

Damit eine Hebamme an der Versorgung gesetzlich Versicherter teilnehmen darf, gilt es gewisse Voraussetzungen zu beachten. Grundsätzlich muss sie ihre Leistungen persönlich erbringen.

Beantragung eines IK

Die Hebamme muss sich vor der erstmaligen Leistungserbringung bei den entsprechenden Institutionen (beispielsweise Aufsichtsbehörde) melden. Daneben hat sie unter anderem schriftlich ein Institutionskennzeichen (IK) bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE·IK) zu beantragen.

Berufshaftpflichtversicherung

Hebammen sind verpflichtet, zu Beginn ihrer Tätigkeit eine angemessene leistungsbezogene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Beitritt zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Es sind zwei Möglichkeiten zum Vertragsbeitritt nach § 134a SGB V vorgesehen.

  1. Die Hebamme wird aktives/ordentliches Mitglied beim Deutschen Hebammenverband (DHV) oder beim Berufsverband für freiberufliche Hebammen (BfHD). Dafür muss das Abfrageformular (Anlage 4.2 zum Vertrag) an den jeweiligen Berufsverband gesandt werden.
  2. Ein Beitritt beim GKV-Spitzenverband. Dafür müssen das Beitrittsformular, Abfrageformular sowie ein Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung als Hebamme mit oder ohne Geburtshilfe und eine Kopie der Anerkennungsurkunde eingereicht werden (Anlage 4.1 und 4.2 zum Vertrag).

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