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Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

Vollstationäre Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können ihren Bewohnern die Leistung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten (§ 132g SGB V).

Individuelle Situation der Bewohner wird betrachtet

Vollstationäre Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können ihren Bewohnern die Leistung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten (§ 132g SGB V).

Im Rahmen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase soll den Bewohnern bezogen auf ihre individuelle Situation ermöglicht werden, Vorstellungen über medizinisch pflegerische Abläufe, das Ausmaß, die Intensität, Möglichkeiten und die Grenzen medizinischer Interventionen sowie palliativ-medizinischer und palliativ-pflegerischer Maßnahmen in der letzten Lebensphase zu entwickeln und mitzuteilen.

Im Rahmen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase soll den Bewohnern bezogen auf ihre individuelle Situation ermöglicht werden, Vorstellungen über medizinisch pflegerische Abläufe, das Ausmaß, die Intensität, Möglichkeiten und die Grenzen medizinischer Interventionen sowie palliativ-medizinischer und palliativ-pflegerischer Maßnahmen in der letzten Lebensphase zu entwickeln und mitzuteilen.

Vereinbarung über die Inhalte der Versorgungsplanung

Die Inhalte und die Ausgestaltung der gesundheitlichen Versorgungsplanung hat der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den Vereinigungen der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtungen und der Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung vereinbart (§ 132g Abs. 3 SGB V). Die Vereinbarung ist seit Anfang 2018 in Kraft. Beispielsweise werden in der Vereinbarung die qualitativen Anforderungen an die Berater festgelegt. Dabei werden als Grundqualifikation die in Betracht kommenden Berufsgruppen sowie die erforderliche Berufserfahrung aufgeführt. Zudem müssen die Berater eine spezifische Weiterbildung für das Tätigkeitsfeld des Beraters nach § 132g SGB V absolvieren.

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