Auswahl des Beförderungsmittels
Maßgeblich für die Auswahl des Beförderungsmittels ist ausschließlich die zwingende medizinische Notwendigkeit im Einzelfall unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Für die Auswahl sind deshalb insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherten und seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen.
Die Richtlinie beschreibt in den Paragrafen 5 bis 7 die Bedingungen, unter denen Rettungsfahrten, Krankentransporte und Krankenfahrten verordnet werden können.
Ausnahmefälle für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung
Paragraf 8 beschreibt die Ausnahmefälle, in denen eine Verordnung von Krankenbeförderung zu ambulanten Behandlungen möglich ist.
Genehmigungen
Einige Formen der Krankenbeförderung müssen von der Krankenkasse genehmigt werden.
Aktuelle Änderungen der Krankentransport-Richtlinie
DIe Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesuasschussen vom 19. Dezember 2019 betreffen das Genehmigungsverfahren für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung mobilitätsbeeinträchtigter Menschen und Änderung der Anlage I. Die Anlage I der Krankentransport-Richtlinie listet die Angaben auf, die bei der Verordnung einer Krankenbeförderung zu machen sind. Dazu gehören zum Beispiel der Grund der Beförderung, die Art der Beförderung und die Behandlungsstätte.
- Gemeinsamer Bundesausschuss Beschlusstext zur Änderung
- Gemeinsamer Bundesausschuss Tragende Gründe zum Beschluss