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Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA): Funktion, Beantragung und Kosten

Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist eine personengebundene Chipkarte, mit der sich Angehörige von Gesundheitsberufen ausweisen.

Rezeption einer Praxis im Gesundheitswesen: Mitarbeiterin der Praxis im Gespräch mit einem Patienten (Symbolbild)
iStock.com/stockfour

eHBA: Überblick

Mithilfe des elektronischen Heilberufsausweisidentifizieren sich Angehörige von Heilberufen in der Telematikinfrastruktur. Zusammen mit ihrer Praxiskarte (SMC-B) erhalten sie so Zugriff auf Anwendungen wie die elektronische Patientenakte oder Telemedizinanwendungen.

Unter anderem können Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Apothekerinnen und Apotheker den elektronischen Heilberufsausweis nutzen.

Auch für Angehörige weiterer Gesundheitsberufe steht der Ausweis zur Verfügung. Dazu zählen Pflegeberufe und Hebammen.

Was ist ein elektronischer Heilberufsausweis?

Der elektronische Heilberufsausweis – kurz eHBA oder HBA –ist so groß wie eine Kreditkarte. Ein Foto zeigt den Karteninhaber. Deshalb dient der eHBA auch als Sichtausweis, der es ermöglicht, die Identität der Nutzenden mit einem Blick zu überprüfen.

Auf einem Mikroprozessorchip sind die Daten des Karteninhabers gespeichert. Zudem ist eine Signier- und Verschlüsselungsfunktion hinterlegt. Damit weist der elektronische Heilberufsausweis seine Besitzerin oder seinen Besitzer in der digitalen Welt zweifelsfrei als Angehörigen seines Gesundheitsberufs aus. Der eHBA ist nicht übertragbar. Der Ausweis sollte nicht an andere, zum Beispiel an Praxismitarbeitende, weitergegeben werden.

Für die verschiedenen Nutzergruppen wird der eHBA auch als

  • eArztausweis,
  • elektronischer Zahnarztausweis (eZAA),
  • ePsychotherapeutenausweis (ePtA)
  • und eApothekerausweis bezeichnet.

eHBA beantragen: Berufskammern

Angehörige von verkammerten Berufen beantragen einen elektronischen Heilberufsausweis bei ihrer Berufskammer. Der elektronische Heilberufsausweis wird erst nach erfolgreicher Approbation ausgestellt. Psychotherapeuten in Ausbildung können demnach beispielsweise keinen eHBA erhalten.

Wo kann man den elektronischen Heilberufsausweis beantragen?

  • Ärztinnen und Ärzte wenden sich an ihre Landesärztekammer.
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte wenden sich an ihre Landeszahnärztekammer.
  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wenden sich an ihre Landespsychotherapeutenkammer.
  • Apothekerinnen und Apotheker wenden sich an ihre Landesapotherkerkammern.

eHBA beantragen: elektronisches Gesundheitsberuferegister (eGBR)

Zudem sieht der Gesetzgeber auch weitere Leistungserbringer als Empfänger des elektronischen Heilberufsausweis vor.

Die Ausgabe übernimmt zentral das elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR). Als gemeinsame Stelle der Bundesländer ist das eGBR bei der Bezirksregierung Münster in Nordrhein-Westfalen angesiedelt.

  • Pflegefachpersonen,
  • Altenpflegerinnen und Altenpfleger
  • Gesundheits- und Krankenpflegepersonen
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerpersonen
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (zunächst nur mit Berufserlaubnis aus Nordrhein-Westfalen, Hessen, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Bayern, Bremen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Saarland und Sachsen)
  • Logopädinnen und Logopäden (zunächst nur mit Berufserlaubnis aus Nordrhein-Westfalen, Hessen, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Bayern, Bremen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Saarland und Sachsen)
  • Podologinnen und Podologen (zunächst nur mit Berufserlaubnis aus Nordrhein-Westfalen, Hessen, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Bayern, Bremen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Saarland und Sachsen)
  • Hebammen
  • Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (Antragstellung mit Berufserlaubnis aus Rheinland-Pfalz und aus Niedersachsen noch nicht möglich)
  • Betriebsstätten der Geburtshilfe
  • Betriebsstätten der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege
  • Betriebsstätten der Physiotherapie
  • Ergotherapiepraxen
  • Logopädische Praxen
  • Podologische Praxen

Die SMC-B (Praxiskarte) ermöglicht einen Nachweis der Institution. Diese Karte ist somit kein HBA. Weitere Informationen liefert das elektronische Gesundheitsberuferegister auf seiner Website.

Ist der eHBA Pflicht?

Indirekt ja. Zwar fordert der Gesetzgeber die Ausweispflicht nicht ausdrücklich. Sie ergibt sich aber aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen. Dies gilt jeweils dann, wenn Leistungserbringer Verfahren anwenden müssen, für die sie einen elektronischen Heilberufsausweis benötigen. So müssen sich Leistungserbringer beispielsweise digital ausweisen, wenn sie die elektronische Patientenakte befüllen, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder den Notfalldatensatz signieren.

Allgemein gilt, dass alle Arztpraxen, psychotherapeutischen Praxen und Apotheken, die gesetzlich Krankenversicherte versorgen, so ausgestattet sein müssen, dass sie grundsätzlich die Telematikinfrastruktur und ihre Anwendungen nutzen können.

Wofür brauche ich einen elektronischen Heilberufsausweis?

Mit dem elektronischen Heilberufsausweis weisen sich Angehörige von Gesundheitsberufen zweifelsfrei als Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe online aus. Er wird für die Authentifizierung des Inhabers benötigt, um bestimmte Anwendungen der Telematikinfrastruktur nutzen zu können.

Zu den Funktionen der Telematikinfrastruktur, die mit dem eHBA genutzt werden können, gehören zum Beispiel der Zugriff auf Patientendaten wie:

Der Zugriff auf diese Daten setzt jeweils die Zustimmung von Versicherten voraus. Des Weiteren können mit dem eHBA auch Nachrichten entschlüsselt und vor allem rechtssichere elektronische Unterschriften erstellt werden.

Mit dem eHBA rechtssicher unterschreiben

Inhaber eines eHBA erhalten nicht nur Zugriff auf elektronische Dokumente. Sie können diese auch rechtssicher unterschreiben und verschlüsseln. Die Telematikinfrastruktur nutzt dafür die sogenannte „qualifizierte elektronische Signatur“. Diese entspricht juristisch einer eigenhändigen Unterschrift. So können Ärzte beispielsweise elektronische Rezepte, Laboranforderungen und elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) mithilfe des elektronischen Heilberufsausweis unterzeichnen.

Auch für den Zugriff auf den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) benötigen Leistungserbringer einen elektronischen Heilberufsausweis. Der E-Mail-Fachdienst KIM ermöglicht es, medizinische Dokumente elektronisch und sicher über die Telematikinfrastruktur zu versenden und zu empfangen. Dabei können grundsätzlich alle Teilnehmer der Telematikinfrastruktur miteinander in Kontakt treten.

Elektronischer Heilberufsausweis: Inbetriebnahme

Jede Praxis benötigt neben dem elektronischen Heilberufsausweis auch einen elektronischen Praxisausweis. Dieser wird auch als Institutionskarte oder SMC-B bezeichnet. Der Praxisausweis hat die Größe einer SIM-Karte. Neben dem Konnektor und dem stationären Kartenlesegerät ist er eine zwingend erforderliche Komponente, um die Telematikinfrastruktur nutzen zu können. Er wird für jede Praxis mit eigener Betriebsstätten-Nummer benötigt, also zum Beispiel auch für jede Zweitpraxis.

Um den eHBA nutzen zu können, ist ein Update des zur Verbindung mit der Telematikinfrastruktur notwendigen Konnektors nötig. Nur durch das Einspielen entsprechender Updates für die TI-Konnektoren sind Arztpraxen, Krankenhäuser und Apotheken in der Lage, alle medizinischen Anwendungen zu nutzen, die mit dem eHBA möglich werden.

Elektronischer Heilberufsausweis: Kosten

Der elektronische Arztausweis ist mit Kosten verbunden. Gegebenenfalls verlangen verschiedene Hersteller unterschiedliche Kosten. Deshalb kann es sich lohnen, sich auf den Seiten der Landeskammer über die Anbieter zu informieren. Die Landeskammern bieten in der Regel auch Links zu den Antragsportalen der zugelassenen Anbieter.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen zahlen teilweise eine Betriebskostenpauschale, mit der die Kosten anteilig abgedeckt werden. Für die verschiedenen technischen Komponenten haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) sowie der Deutsche Apothekerverband (DAV) Finanzierungsvereinbarungen mit dem GKV-Spitzenverband getroffen.

Ansprechpartner für Ärzte, Zahnärzte, Therapeuten und Apotheker

Für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Apothekerinnen und Apotheker sind die Kammern der Bundesländer zuständig. Sie sind jeweils Herausgeber für die elektronischen Heilberufsausweise. Hier erhalten Interessierte auch weitere Informationen, beispielsweise zur Antragsstellung und zu den Kosten. Entsprechend ist bei Fragen zur Verfügbarkeit und Beantragung die jeweilige Landeskammer der Ansprechpartner.

Da die Landesärzte-, Landeszahnärzte-, Landespsychotherapeuten- sowie die Landesapotherkerkammern die Herausgeber des elektronischen Heilberufsausweises sind, muss der eHBA zunächst dort vom Antragsteller beantragt werden. Hierzu wenden sich Interessierte direkt an die für sie zuständige Kammer. Die Freigabe zur Antragstellung erfolgt dann mit einem leeren Antragsformular oder per Vorgangsnummer.

Hergestellt werden die eArztausweise, elektronische Zahnarztausweise (eZAA), ePsychotherapeutenausweise (ePtA) und Apothekerausweise jedoch von sogenannten Vertrauensdienstanbietern. Diese arbeiten im Auftrag der Kammern. Neben der Produktion der Ausweise stellen diese Dienstleister die technische Infrastruktur für die Möglichkeit der Onlineprüfung der elektronischen Signaturen sowie die notwendigen Sperrdienste sicher, die relevant sind, sobald eine Karte verloren geht oder die Approbation entzogen wird.

Der eHBA ist höchstens fünf Jahre gültig. Dies ist je nach Kartenhersteller unterschiedlich.

Quellen und weiterführende Informationen

Anbei eine Auswahl der Quellen, die für die Erstellung dieses Textes verwendet wurden und Links zu weiterführenden Informationen.

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